Frage zu aktuellen Importen

Hallo allerseits,

mir ist aufgefallen (stichprobenartig auf der Seite "Neue Digitalisate" ), dass seit etlichen Monaten die frisch importierten Kirchenbücher nur noch bis ca. 1875 gehen.

Mir ist schon klar, dass ab 1874 die Standesämter/Einwohnermeldeämter zuständig sind, aber es "schadet" ja sicher nicht, auch Kirchenbücher ab 1874 (wenn sie den Datenschutz-Richtlinien entsprechen) hier zur Verfügung zu stellen, oder?

Bei den älteren Importen (Westfalen/Ostpreußen) findet man öfters KB, die bis in die Mitte des 20. Jahrhundert (z.B. Hochzeiten) gehen.

Liegt es an ARCHION oder an den kirchlichen Archiven?

Ist bestimmt eine dumme Frage, aber besser als eine dumme Antwort ;)

Grüße
Peter


 
Die KB der Berliner Archive (ELAB, EZA) gehen bis an die Datenschutzfristen (Taufen 90 Jahre, Trauungen 70 Jahre,Konfirmationen 75 Jahre, Bestattungen 30 Jahre). Aus dem Archiv in Dresden weiß ich das man dort der Meinung ist KB nach Einführung der Standesämter haben nicht mehr zu interessieren, da sie keine Rechtskraft mehr haben. Das diese Daten für die Familienforschung dennoch dazu gehören versteht man dort anscheinend nicht. Ob das in anderen Archiven auch der Grund ist weiß ich nicht.

Martina
 
Es wurde schon öfter im Forum dazueschrieben -

Warum seitens Archion bestimmte Bücher nicht online gehen -
obwohl rechtlich erlaubt - konnte nicht geklärt werden.

Noch einmal = es gibt Kirchenbücher in 1 Band mit
allen Einträgen für * oo + und Konfirmationen, Abendmahl -

die z. B. um 1846 begonnen wurden
und bis 1950 reichen.

KB wurden aber bei Archion nur bis 1845 eingestellt -
1846 bis 1950 fehlt -
obwohl Datem aus dem Buch schon längst aus der Sperrfrist sind.

Die KB aus WETFALEN sollen laut Archiv alle bis mindestens 1875
verfilmt sein.

Kirchenbücher aus WESTFALEN könnten nach Recht per 2017

eigentlich online verfügbar sein :

* bis 1927
oo bis 1947
+ bis 1987
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WESTFALEN

Rechtliches:

Die Benutzung der Kirchenbücher hat sich lange Zeit nach der Kirchenbuchordnung gerichtet. Dabei war sie weitestgehend dem staatlichen Standesamtsrecht nachgebildet, d.h. freie Einsichtnahme für den Zeitraum bis 1874, danach nur aus rechtlichen Gründen.

Bereits zum 1. Januar 2003 ist die derzeitig gültige Kirchenbuchordnung in Kraft getreten, die die historischen Kirchenbücher zum Archivgut erklärte.

Damit erfolgte automatisch die Übernahme der Fristenregelungen des Archivgesetzes. Seitdem gelten nun gleitende Sperrfristen bei den Kirchenbüchern:

- Sterberegister sind bereits nach 30 Jahren, also derzeit bis 1980 benutzbar.

- Geburtsregister sind nach dem kirchlichen Archivrecht nach 90 Jahren einsehbar.

- Trauregister sind in der Regel nach 70 Jahren zugänglich.

Jüngere Daten sind nur unter besonderen Bedingungen zu erhalten, diese entsprechen aber auch dem neuen Personenstandsrecht.

http://www.archive.nrw.de/kirchenarchive/evang_kirchenarchive_nrw/A__d__Evang__Kirche_von_Westfalen/informationen_fuer_benutzer/Familienforschung/index.php

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BERLIN

http://www.landeskirchenarchivberlin.de/kirchenbuchstelle-berlin-brandenburg-schlesische-oberlausitz/was-sind-kirchenbucher/einleitende-hinweise/
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HANNOVER

Sperrfristen

Kirchenbücher unterliegen wie alle kirchlichen Archivalien den Sperrfristen des Archivgesetzes der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen vom 26. Februar 1999 (§ 7). Sie dürfen daher frühestens 30 Jahre nach Abschluß des Bandes benutzt werden und wenn die darin genannten Personen seit mindestens 10 Jahren verstorben sind. Sind die Sterbedaten nicht ermittelbar, endet die Sperrfrist 90 Jahre nach der Geburt.

usw usw

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Vermutlich muss bei Archion oder im Archiv nachgefragt werden,
warum Daten, die schon längst aus den Sperrfristen sind -
definitiv verfilmt wurden -

nicht online bei Archion sind.


Falls ich etwas übersehen habe,
bitte ich um Info.

Freundliche Grüße
 
Hallo zusammen,

ich habe meine o.a. Frage mal an das Zentralarchiv der Ev. Kirche in Hessau und Nassau gestellt und folgende Antwort bekommen:

Wie Ihnen vielleicht bekannt, haben die Kirchen nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland das Recht, Ihre Angelegenheiten selbständig zu regeln. Und das tun sie auch. So gibt es in der EKHN eine Kirchenbuchordnung in der steht, dass lediglich die Kirchenbücher von den Anfängen bis einschließlich 1875 der Öffentlichkeit zugänglich sind. Ab 1876 dienen die Kirchenbücher nur noch der Dokumentation der ordnungsgemäß durchgeführten Amtshandlungen und Auskünfte aus ihnen können nur im Einzelfall gegeben werden. Die Kirchenuchordnung der EKHN weicht an dieser Stelle vom Personenstandsgesetz ab. Den Familienforschern eröffnet sich für die Recherche nur der Weg über die Standesämter bzw. die staatlichen Archive, die Zweitschriften verwahren und die zumindest für den hessischen Raum in der Außenstelle des Staatsarchivs Marburg für jedermann einsehbar und zum Teil auch elektronisch recherchierbar sind.

Nicht erfreulich, aber dafür eindeutig. Also brauchen wir uns keine Hoffnungen mehr zu machen, dass da noch was nachkommt...

Grüße
Peter
 
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