AGB, Richtlinien für Forumnutzung, Pflichtangaben Nutzerprofil

vnagel2004

Moderation
Liebe Archion-Team,

in den AGB, Punkt 5.1. c) steht

5.1. Der Nutzer verpflichtet sich, es zu unterlassen,
...
c) die von Anbieter zur Verfügung gestellten Inhalte und Datenbanken über die von Archion angebotenen Funktionen hinaus zu vervielfältigen, zu bearbeiten, öffentlich zugänglich zu machen oder anderweitig zu nutzen, ohne dass ihm vom Anbieter die dafür erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt wurden.

Wenn ich davon ausgehe, daß sich diese Bestimmung auch auf die heruntergeladenen Digitalisate und deren Verwendung erstreckt, dann dürfte ich die Digitalisate nach meinem Verständnis z.B. nicht auf einer Internetseite veröffentlichen oder in einem Buch über die Geschichte meiner Familie einbinden/veröffentlichen, ohne daß mir hierzu zuvor vom Anbieter (lt. AGB = Kirchenbuchportal GmbH) die erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt wurden.

Ist das korrekt?

Wenn nein, wo finde ich in den AGB oder an anderer Stelle exakte Aussagen über die zulässige Verwendung der heruntergeladenen Digitalisate?

Frage 2: Wo finde ich exakte Aussagen über die zulässige Verwendung der heruntergeladenen Digitalisate bezogen auf einen gewerblichen Nutzer von Archion?

###################

In den AGB, Punkt 6.1. steht

6.1. Registrierte Nutzer können sich kostenfrei im Forum von Archion über genalogische Themen austauschen. Es sind die Richtlinien für die Forennutzung zu beachten.

Wo bitte finde ich "die Richtlinien für die Forennutzung"?

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Im Thread vom 19.01.2015 hier im Forum unter Allgemein wurde mitgeteilt, welche Pflichtangaben ein privater Nutzer im Nutzerprofil bei der Anmeldung machen muss.

Wenn ich es richtig im Kopf habe wurde gesagt, daß zu diesen Pflichtangaben lediglich gehören: Benutzername, Land und Email-Adresse

Richtig?

Gleichzeitig wurde gesagt, daß alle Nutzer, unabhängig von der gewählten Zahlungsart für die versch. Pässe, eine Rechnung bekommen.

1) Wenn man einmal von den Sonderregelungen für Kleinbetragsrechnungen (Rechnungen deren Gesamtbetrag 150 EUR brutto nicht übersteigt) absieht, müssen Rechnungen u.a. den vollständigen Namen und Anschrift des Leistungsempfängers beinhalten. Wie wollen Sie dies bewerkstelligen, wenn Sie diese Angaben nicht zu Pflichtangaben machen?

2) Da Sie "Kauf auf Rechnung" anbieten, sollte dringend m.E. bei natürlichen Personen auch das Geburtsdatum zur Pflichtangabe gemacht werden. Das ist aus gutem Grund -speziell im Internethandel- aus vielfachen Überlegungen defacto ein Muss.

Und wie bereits in einem anderen Thread angerissen, sollten Sie vornehmlich im Eigeninteresse hinreichende Absicherungen dafür treffen, keine Geschäfte mit Minderjährigen zu machen, solange für diese die Einwilling der Erziehungsberechtigten nicht vorab erteilt wurde und man davon ausgeht, daß der sog. "Taschengeldparagraph" keine Anwendung findet. Auch hier hilft die "Zwangsabfrage" des Geburtsdatums.

Sehr kurzer Abriß zu Geschäften mit Minderjährigen siehe z.B. hier:
http://www.shopbetreiber-blog.de/2012/04/30/minderjaehrige/

Es steht außer Frage, daß "alle Pflichtangaben wie detailliert diese auch sein mögen" defacto nicht vor Mißbrauch jedlicher Art schützen. Aber die (besonderen) Sorgfaltspflichten, denen ein Kaufmann genügen muß, finden gleichermaßen Anwendung.

Danke für Ihre Aufmerksamkeit und besten Gruß,
Vera Nagel
 
"nochmals nachgedacht" ;) und somit nachgehakt zum Punkt "zulässige Verwendung der heruntergeladenen Digitalisate....

Ich verstehe Archion als "Vehikel" der beteiligten Archive digitalisierte Kirchenbücher / Kirchenbuchinhalte öffentlich den registrierten Nutzern von Archion zugänglich zu machen.

Richtig?

Wenn ja, dann müßten -nach meiner bescheidenen Auffassung, die selbstverständlich falsch sein kann- auf die zulässige Verwendung (ohne vorherige Einholung der Zustimmung des Anbieters, was unter der o.a. Prämisse dann das jeweils bereitstellende Archiv wäre) die jeweiligen diesbezüglichen Bestimmungen des jeweils bereitstellenden Archivs Anwendung finden.

Richtig?

Wenn ja, dann muß Archion seine Nutzer m.E. hierauf an geeigneter Stelle / in den AGB auch a) explizit hinweisen und b) im Rahmen dieses Hinweises auch direkt auf die jeweiligen Bestimmungen des jeweils bereitstellenden Archivs verlinken.

Sofern ich mit meiner Auffassung richtig liege, an wen wendet sich ein Archion Nutzer zwecks Einholung einer "Ausnahmegenehmigung" von der regelmäßig zulässigen Verwendung der Digitalisate?

An das bereitstellende Archiv oder an Archion?
 
Noch ein kleiner Tipp: Bei meiner Suche nach den AGB orientierte ich mich an der Link-Angabe auf den Download-Ausdrucken: www.archion.de/agb - dort ist aber nichts zu finden. Korrekt müsste es heißen: //www.archion.de/de/agb/.

Bitte korrigieren.
 
....auf ein Neues in Sachsen AGB....

9.1.2. Mit dem Absenden des Bestellformulars gibt der Nutzer ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über den Erwerb des ausgewählten Zeitpasses ab. Mit Zugang der anschließend von Anbieter per E-Mail übersandten Bestellbestätigung, welche die Zugangsdaten enthält, kommt der Vertrag zustande Das Zugänglichmachen der digitalen Inhalte steht einer ausdrücklichen Annahmeerklärung durch Anbieter gleich.

9.1.3. Mit der Bestellbestätigung erhält der Nutzer eine vollständige Abschrift des Vertragstextes einschließlich der Einzelheiten seiner Bestellung und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen per E-Mail übersandt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können von dem Nutzer jederzeit auch in der jeweils aktuellen Fassung auf der öffentlich zugänglichen Website vom Anbieter eingesehen werden. Der Vertragstext wird im Übrigen weder von Anbieter gespeichert noch ist er sonst für den Nutzer zugänglich.

....Mit Zugang der anschließend von Anbieter per E-Mail übersandten Bestellbestätigung.....

Dies funktioniert nach meiner Erfahrung bislang noch nicht, richtig?
Wenigstens habe ich im Anschluß an meinen Erwerb eines Zeitpasses keine Bestellbestätigung erhalten.

....Mit der Bestellbestätigung erhält der Nutzer eine vollständige Abschrift des Vertragstextes einschließlich der Einzelheiten seiner Bestellung und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen per E-Mail übersandt.....

Welches Vertragstextes bitte???

....Der Vertragstext wird im Übrigen weder von Anbieter gespeichert noch ist er sonst für den Nutzer zugänglich.....

Um so wichtiger ist es, daß der Nutzer diesen Vertragstext [siehe meine vorhergehende Frage!] erhält, oder nicht???

9.2.4. Der Nutzer ist verpflichtet, die Abrechnungsinformationen jeweils vollständig und zutreffend anzugeben sowie aktuell zu halten. Ist ihm eine Aktualisierung der Daten über den passwortgeschützten Nutzerbereich nicht möglich, hat er dem Anbieter unverzüglich über jede Änderung zu informieren.

Welche Abrechnungsinformationen???

Vollständiger Name und Adresse des Leistungsempfängers???
Dann sollten das Pflichtfelder im Nutzerprofil sein [siehe meine obigen Anmerkungen].

Irgendwelche Bankdaten, PayPal Daten, Kreditkartendaten???
Erstens sehe ich im Nutzerprofil nirgend wo einen Bereich, wo diese hinterlegt werden könnten.
Zweitens wäre eine Hinterlegung, da Sie ja aus guten Grund keinerlei Abonnements anbieten, m.E. ohnehin überflüssig.

9.4. Widerrufsrecht für Verbraucher....

Widerrufsrecht....

Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Welches "beigefügte Muster-Widerrufsformular", wo ist das denn bitte???

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist.

...einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben),...
o_O o_O Lieferkosten.... von Ihnen angebotene, günstigste Standardlieferung???? o_O o_O

Besondere Hinweise

Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn wir mit der Ausführung des Vertrags begonnen haben, nachdem Sie ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir mit der Ausführung des Vertrages vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen und Sie Ihre Kenntnis davon bestätigt habe, dass Sie durch Ihre Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags Ihr Widerrufsrecht verlieren.

Aber Hallo... das müssen Sie aber weiter ausführen. z.B. in der Art, daß mit Beginn des Ansehens bereitgestellter Digitalisate, spätestens aber unmittelbar mit Beginn des Herunterladens derselben, das Widerrufsrecht erlischt, bzw. daß entsprechende Handlungen eines registrierten Nutzers, der einen kostenpflichtigen Zeitpass gleich welcher Coleur erworben hat, die hier geforderte ausdrückliche Zustimmung substituiert.

10. Laufzeit, Beendigung des Vertrages

10.1. Der Nutzungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Was ist der Nutzungsvertrag???
Wird nirgendwo erläutert und geht in diesem Abschnitt der AGB mit der Nutzungsvereinbarung "wild durcheinander", sorry.

#################

Werter Herr Müller-Baur, bitte nehmen Sie es mir nicht übel, aber mit diesen AGB kann Archion in Ihrem ureigenen Interesse als Geschäftsführer der Kirchenbuchportal GmbH am 20. März 2015 nicht in den Live-Betrieb gehen.

Ach ja und dann erlauben Sie mir gleichfalls noch die dringende Empfehlung "rechtliches Zeug" (sorry für diese flapsige Umschreibung) wie z.B. die AGB in gar keinem Fall in einer englischen Fassung zur Verfügung zu stellen.
Es sei denn, ein solcher englischer Text ist durch einen juristisch erfahrenen, öffentlich bestellten... Übersetzer erstellt worden - und selbst dann sind bekanntlich britisches, amerikanisches, südafrikanisches, australisches... Englisch nie 100% deckungsgleich...
Öffnen Sie z.B. diese Büchse der Pandora nicht!

Mit besten Grüssen,
Vera Nagel




 
Hallo Frau Nagel,
Ihre sach- und fachkundigen Anmerkungen zeigen eine sehr große Schwachstelle auf, die möglicherweise zu erheblichen Schwierigkeiten von ARCHION führen können.
Wie ist das rechtliche Verhältnis zwischen der Kirchenbuchportal GmbH und den Archiven?
Wie ist das rechtliche Verhältnis der Archive zu den einzelnen Kirchengemeinden?
Was muss davon im Verhältnis der Kirchenbuchportal GmbH zum Endnutzer bei ARCHION einfließen?
Nur ein im Vertragsrecht kundiger Jurist kann solche Formulierungen einigermaßen wasserdicht zu Papier bringen.
 
Nur ein im Vertragsrecht kundiger Jurist kann solche Formulierungen einigermaßen wasserdicht zu Papier bringen.
Was den Archion-Machern dringend zu empfehlen ist. Dutzende von Abmahnanwälten warten nur auf Fehler.

Was die Rechte angeht, so sind die Bedingungen eindeutig: Vertragsgemäß ist
1. Lesen
2. Abschreiben (aber nur Einzelangaben, keine ganzen KB)
3. Kontingent-PDF ausdrucken
und das war´s. Für jede Veröffentlichung, auch und gerade für das Einstellen der Bilder im Internet auch auf privaten Homepages ist eine Genehmigung erforderlich. Ob von Archion direkt oder von den Archiven werden uns die Macher hoffentlich noch erklären. Vielleicht lassen sie die Leine ja auch etwas lockerer und beschränken ihren Genehmigungsvorbehalt auf die kommerzielle Nutzung...

Bernd
 
Hallo,

wie sieht das eigentlich mit den Berufsforschern aus. Wenn ich das richtig verstehe dürfen sie evtl. gemachte Downloads (von der Brauchbarkeit mal nicht gesprochen) nicht an ihre Kunden weiter geben ohne ausdrückliche Genehmigung von Archion oder dem jeweiligen Archiv?

Martina
 
Was die Rechte angeht, so sind die Bedingungen eindeutig: Vertragsgemäß ist
1. Lesen
2. Abschreiben (aber nur Einzelangaben, keine ganzen KB)
3. Kontingent-PDF ausdrucken
und das war´s.

Im Grunde genommen stört es mich nicht, wenn AGB teilweise oder vollkommen ungültig sind, da sie in der Regel einseitig Rechte beschneiden, die dem Kunden sonst meist lt. BGB zustünden.

Doch bei dieser in meinen Augen eindeutigen Nutzungseinschränkung muss Klarheit darüber bestehen, ob und inwieweit Ausnahmen hingenommen werden. Und zwar nicht nur nach dem Motte "da drücken wir mal'n Auge zu...", sondern in Form einer Aussage aus der klar hervorgeht, was seitens Archion geduldet wird. Dies sollte natürlich auch praktikabel sein.

Laut diesen AGB ist es sogar ausgeschlossen, Forscherkollegen in einer genealogischen Liste Bildausschnitte zu zeigen und sie um Lesehilfe zu bitten ohne dafür vorher eine Genehmigung erhalten zu haben. Darüber hinaus zählen auch Screenshot nicht zu den "von Archion angebotenen Funktionen" und sind somit unzulässig. Für jeden beabsichtigten Einzelfall müsste lt. AGB vorher eine Genehmigung eingeholt werden. Selbst das Einbinden von bildlichen Ausschnitten aus den Downloads in eine eigene (Familien-) Dokumentation ist ohne explizite Nutzungsrechteinräumung verboten, die Weitergabe an Familienmitglieder (oder sonstige daran Interessierte) ebenso (wg. unerlaubter Bearbeitung und Vervielfältigung).

Es gibt ja das alte Sprichwort nachdem nichts so heiß gegessen werde wie es gekocht wird. Aber wenn es so klipp und klar festgezurrte Nutzungseinschränkungen gibt, steht schon zu befürchten, dass es im Ernst- oder Streitfall sehr, sehr heiß werden kann...
 
Guten Morgen,

außer den seit gestern verfügbaren "Richtlinien für die Forumnutzung" (Danke dafür) vermisse ich zu meinem großen Bedauern unvermindert ein Statement von offizieller Archion-Seite zu dem hier umrissenen Fragenkomplex - sehr schade.

Noch ein Hinweis zum Thema "erlaubte Nutzung":
hierzu gehört gleichermaßen, wie ein Archion-Nutzer die heruntergeladenen Digitalisate und/oder gefertigte Abschriften aus bereitgestellten Quellen zu zitieren hat, wenn er/sie verwendet.
(Stichwort: Zitierhinweis / -vorgabe)

Mit bestem Gruß,
Vera Nagel
 
Liebe Archion'ler,

ich kann es ja nachvollziehen warum hier bei diesem Thema Ihrerseits absolute Funkstille herrscht. Rechtliches ist immer problematisch. Aber wir haben hier ein Minengelände betreten. Eure AGB sind extrem restriktiv (wie zugegebenermaßen auch bei manchen anderen Archiven).

Aber sollen wir bewusst in eine rechtliche Grauzone hineinschlittern nur weil Sie konsequent auf Ihren AGB beharren?

Es bringt nichts, nur Kritik zu üben. Lt. AGB haben wir das Recht -bitte widersprechen Sie mir, sollte ich mich auf dem Holzweg befinden- gefundene KB-Einträge unserer Ahnen und der Kopien der Downloads ausschließlich für uns ganz rein privat zu verwenden.

Ich mache einen Ergänzungsvorschlag zu den AGB: "Der Nutzer darf Kopien von Einzeleinträgen für private oder wissenschaftliche Zwecke unter Angabe der Quelle und des Rechteinhabers bearbeiten, veröffentlichen und weitergeben wenn damit keine Gewinnerzielungsabsicht verbunden ist."

Ich möchte ungerne in einer rechtlichen Grauzone arbeiten...

Schöne Grüße aus dem Danziger Werder
Wilczek
 
Hallo zusammen,

ungeachtet der rechtlichen Frage nach der Unwirksamkeit einzelner Klauseln der AGB dürfte auch die Praktikabilität problematisch sein.
Dabei denke ich insbesondere an die Klausel:

5.1. c) der AGB: „die von Anbieter zur Verfügung gestellten Inhalte und Datenbanken über die von Archion angebotenen Funktionen hinaus zu vervielfältigen, zu bearbeiten, öffentlich zugänglich zu machen oder anderweitig zu nutzen, ohne dass ihm vom Anbieter die dafür erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt wurden.“

Stellen wir uns einmal vor, alle Nutzer sind redlich und halten sich streng an die formelle Vorgabe der quasi alles einschränkenden und ausschließenden AGB-Klausel und bieten dann für jede Vervielfältigung im privaten Bereich, für jede Zugänglichmachung an private Mitforscher, für jede Lesehilfe in externen Foren um Erteilung der Nutzungsrechte.

Um jeden Einzelfall zu prüfen und zu bearbeiten ist ein erheblicher und betriebswirtschaftlich ineffizienter Verwaltungsaufwand erforderlich mit mehreren neuen bzw. zusätzlichen Mitarbeitern; zumindest dann, wenn eine zeitnahe Bearbeitung erfolgen soll und nicht erst eine Antwort nach Monaten oder Jahren, was wiederum nutzerunfreundlich wäre.

Die Alternative ist dann, dass entweder alle privaten Anfragen standartmäßig genehmigt werden oder aus Kulanz geduldet werden, oder aber generell aus Prinzip bzw. betrieblichen Zwängen keine Nutzungsrechte für die private Nutzung außerhalb der „Archion-Welt“ erteilt werden sollen.
Im ersten Fall wäre eine klarstellende Ergänzung bzw. „Aufweichung“ der restriktiven Einschränkung in der AGB-Klausel sinnvoll.
An den zweiten Fall mag ich nicht glauben, weil diese Variante gleichbedeutend mit einem planmäßigen und extrem nutzerunfreundlichen Umgang wäre und quasi keine „Außennutzung“ zulässig sein soll.

Im Hinblick auf den geplanten Start des „Live-Betriebes“ am 20.03.2015 wäre vor Beginn eine klarstellende Antwort seitens Archion hinsichtlich einer möglichen Abänderung der AGB oder zumindest der praktischen Handhabung (z.B. Duldung bestimmter privater Nutzungen) oder Abwicklung (z.B. Formblatt für Erteilung von Nutzungsrechten) für alle jetzigen und künftigen Nutzer sinnvoll und hilfreich.
 
Sehr schön. Ab heute gelten neue AGBs.

Im Detail konnte ich die Änderungen jetzt zwar nicht prüfen, da ich mir die vorherigen AGB (wohl vom 03.03.2015) nicht kopiert hatte.
Aber bei erster grober Durchsicht dürften einige Verbesserungen eingearbeitet zu sein.

Z.B. wurde sinnvoll abgeändert:
Ziff. 9.3.5.: „Einzelne digitale Inhalte, die vom Nutzer mit Hilfe der Downloadfunktion in dem vertraglich vereinbarten Umfang heruntergeladen wurden, unterliegen keiner Nutzungsbeschränkung seitens des Anbieters.

Das lässt auch auf weitere positive Veränderungen in der Benutzbarkeit hoffen.
 
Sehr schön. Ab heute gelten neue AGBs.

Im Detail konnte ich die Änderungen jetzt zwar nicht prüfen, da ich mir die vorherigen AGB (wohl vom 03.03.2015) nicht kopiert hatte.
Aber bei erster grober Durchsicht dürften einige Verbesserungen eingearbeitet zu sein.......

Ja, das ist wirklich sehr schön und freut mich sehr. :)
Und das, was ich bisher gelesen habe, macht einen "soliden Eindruck" und hat mit der vorherigen "Entwurfsfassung" nicht mehr viel gemein.

[Winziger Tipp: im Absatz 1 steht an einer Stelle:
genalogische > und sollte: genealogische heißen.]

Jetzt gibt es einen Kaffee und danach werde ich die AGB nochmals ganz in Ruhe lesen. :cool:

LG, Vera Nagel
 
So, wertes Archion-Team, jetzt habe ich die AGB nochmals in Ruhe gelesen und diese machen für mich als Nicht-Jurist(!) -wie bereits gesagt- immer noch einen soliden Eindruck.

Zudem fühle ich mich persönlich als Archion-Nutzer jetzt insbesondere darüber gut informiert, was zulässig ist und was nicht. Letzte Aussage schließt ganz ausdrücklich auch die zulässige Verwendung der vertragsgemäß heruntergeladenen Digitalisate ein.

Also nochmals: DANKE SEHR für diese jetzt gültigen AGB. :) :)

#########

Nachfolgende redaktionelle Dinge sind mir aufgefallen:

1) Punkt 2: genalogische > richtig: genealogische

2) Punkt 6.1: genalogische > richtig: genealogische

3) Punkt 7.4.b): ....seinerseits die in Ziffer 7.5. beschriebenen Nutzungsrechte.... > nur: 7.5. behandelt gar keine Nutzungsrechte!!! > richtiger Verweis wäre m.E. auf Ziffer 7.6. !!

4) Punkt 9.1.2: es fehlt ein Punkt hinter: zustande

5) Belehrung über das Widerrufsrecht ("Sonderformular"): Ende drittletzte Zeile steht "habe" > muss heißen: haben

Beste Grüsse,
Vera Nagel
 
Liebe Frau Nagel,

So, wertes Archion-Team, jetzt habe ich die AGB nochmals in Ruhe gelesen und diese machen für mich als Nicht-Jurist(!) -wie bereits gesagt- immer noch einen soliden Eindruck.

Zudem fühle ich mich persönlich als Archion-Nutzer jetzt insbesondere darüber gut informiert, was zulässig ist und was nicht. Letzte Aussage schließt ganz ausdrücklich auch die zulässige Verwendung der vertragsgemäß heruntergeladenen Digitalisate ein.

welche Verwendung ist denn laut AGB Ihrer Meinung nach zulässig? Mir ist das nämlich gar nicht klar.

Der Nutzer verpflichtet sich, es zu unterlassen,
(…)
c) die vom Anbieter zur Verfügung gestellten Inhalte und Datenbanken über die von Archion angebotenen Funktionen hinaus zu vervielfältigen, zu bearbeiten, öffentlich zugänglich zu machen oder anderweitig zu nutzen, ohne dass ihm vom Anbieter die dafür erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt wurden.
.

Grüße, acgricola
 
Hallo agricola,

für die Nutzbarkeit der heruntergeladenen Digitalisate gilt m.E. (wie gesagt als Nicht-Jurist!) - siehe auch heutige Nachricht von RalfI. -

9.3. Zugriff auf digitale Inhalte, Download, Verfügbarkeit, Nutzungsumfang
9.3.5. Einzelne digitale Inhalte, die vom Nutzer mit Hilfe der Downloadfunktion in dem vertraglich vereinbarten Umfang heruntergeladen wurden, unterliegen keiner Nutzungsbeschränkung seitens des Anbieters.


Besten Gruß,
Vera Nagel

 
Hallöchen.

Ich bin auch erfreut, dass jetzt Klarheit herrscht, dass ich im Rahmen meiner Forschung die Daten auch nutzen kann, ohne für jede Kopie, die ich auf meiner Webseite als Quelle einsetze, nachfragen zu müssen. :)
Dank an die Vorschreiber/innen, die sich die Mühe gemacht haben diese (für mich) quälenden Texte durchzuforsten!

Liebe Grüße aus Bochum ... Rainer
 
Schönen guten Abend,

mag sein, dass ich des Deutschen nicht so mächtig bin, AGB's so zu verstehen wie es eigentlich notwendig ist. Aber ich weiß, dass durch scheinbar widersprüchliche Bestimmungen bewusst Hintertürchen geöffnet werden, die findige Juristen stets zum Nachteil des Kunden interpretieren können.

Aus meiner Sicht stellen die neuen AGB einen echten Fortschritt dar, aber teils sich widersprechende Punkte - "Agricola" machte auf einen in seinem/ihrem Beitrag darauf aufmerksam -, bedürfen doch noch einer Klarstellung.

Wenn ich lese "Einzelne digitale Inhalte, die vom Nutzer mit Hilfe der Downloadfunktion in dem vertraglich vereinbarten Umfang heruntergeladen wurden, unterliegen keiner Nutzungsbeschränkung seitens des Anbieters", dann frage ich mich was das heißt, vor allem auch, wenn Gegensätzliches an anderer Stelle zu lesen ist. Eine klipp und klare Aussage ohne weitere Interpretationsmöglichkeiten wäre: "Einzelne digitale Inhalte, die vom Nutzer mit Hilfe der Downloadfunktion in dem vertraglich vereinbarten Umfang heruntergeladen wurden, können vom Nutzer uneingeschränkt verwendet werden." So was würde ich verstehen, und da bleiben dann auch keine Fragen mehr offen.

Sollte meine Annahme falsch sein, sollten den Nutzern also KEINE uneingeschränkten Rechte eingeräumt werden, sollten also wirklich versteckte Fallstricke in den AGB vorhanden sein, erwarte ich von Archion bzw. dem Kirchenbuchportal KEINE Antwort.

Sollte meine Interpretation dagegen richtig sein, sollten wir also die bestimmungsgemäß heruntergeladenen Digitalisate tatsächlich uneingeschränkt verwenden können, würde ich mich über eine positive Bestätigung seitens Archion sehr freuen.
 
Die AGB-Bestimmungen und die ganze Diskussion darüber sind sinnlos, da es ein Eigentumsrecht an den Inhalten historischer Kirchenbücher nicht gibt. Alle Schutzfristen - falls es sie denn jemals mal gegeben hat - sind längst abgelaufen.
Etwas anderes ist es mit den Rechten an den Digitalisaten als solche. So etwas gilt als "Bild" und da können (und werden) durchaus Schutzrechte bestehen.
Da die AGB hier aber nichts regelt gelten bis auf weiters die gesetzlichen Bestimmungen und die sehen eine vorherige ausdrückliche Zustimmung des Rechteinhabers bei jeder Veröffentlichung (Internet, Dia bei Vorträgen, Buchveröffentlichung) vor.
Ob der neue 9.3.5 solch eine Zustimmung darstellt, bedarf der Klarstellung von ARCHION. Im Moment geht es auch da nur um die Inhalte, nicht um die Rechte am Bild als solchen.
Den ARCHION - Machern sei noch einmal ganz dringend empfohlen, sich mit ihren AGB an jemanden zu wenden, der sich damit auskennt. Ungültige Bestimmungen im AGB - das ist wie ein auf Sand gebautes Haus.
Die Nutzern sollten bis zur endgültigen Klärung sich auf die Wiedergabe abgeschriebener Texte beschränken. Da sind sie auf jeden Fall auf der sicheren Seite.

Bernd
 
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