Schutzfristen für Kirchenbücher

Die Schutzfristen für Kirchenbücher sind sehr unterschiedlich. In Württemberg hören die Kirchenbücher allgemein mit dem Jahr 1875 auf. Normal sind die
Schutzfristen für Taufen 100 Jahre, für Heiraten 80 Jahre und die Sterbeeinträge 30 Jahre. Warum werden diese Fristen so schlecht eingehalten?
 
Die Landeskirchen, welche 1875 ihre KB deckeln, begründen das meist damit, das ab da die Standesamtsbücher für den Nachweis von Personenstandsfällen gelten.
 
Das wird gerne verwechselt aber dass die Kirchenbücher von einigen Landeskirchen nach 1875 nicht online zur Verfügung gestellt werden hat überhaupt nichts, also wirklich gar nichts mit irgendwelchen Schutzfristen, Datenschutz oder sonstigen Gesetzen zu tun.
Es ist die alleinige Entscheidung der jeweiligen Landeskirche.

Die Begründung, dass ab 1876 die Standesämter zuständig sind ist zwar eine Begründung aber kein wirklicher Grund die Kirchenbücher unter Verschluss zu halten.
Die Gründe es doch zu tun sind eher finanzieller, personeller bzw. theologischer Natur.
 
[...] Die Begründung, dass ab 1876 die Standesämter zuständig sind ist zwar eine Begründung aber kein wirklicher Grund die Kirchenbücher unter Verschluss zu halten. [...]
Stimmt einerseits, andererseits sind Eintragungen nach 1876 auch teiweise wirklich nichtssagegend - plötzlich fehlen z. B. Geburtsdatum/Alter und Eltern bei Braut und Bräutigam etc.
Würde ich dann auch lieber gar nicht erst veröffentlichen ;)

Glückauf
Wolfgang
 
Also in den Bücher, die ich bisher nach 1875 gesehen habe fehlte da nichts, im Gegenteil es gab Randbemerkungen und Informationen, die das Standesamt nicht hatte.
Am Ende soll der Forscher doch selber entscheiden, ihm Dinge vorzuenthalten ist irgendwie ganz schlechter Stil.

Und vor allem sind die Bücher im Archiv vor Ort teilweise bis ca. 1900 unzensiert einsehbar aber online werden dann sehr aufwändig selbst die Register mit geschwärzt also wäre der Inhalt nicht jugendfrei. :rolleyes:
 
Also in den Bücher, die ich bisher nach 1875 gesehen habe fehlte da nichts, im Gegenteil es gab Randbemerkungen und Informationen, die das Standesamt nicht hatte.

Das kann ich nicht bestätigen. Meine Erfahrungen sind so, wie sie von @Wolfgang_F skizziert wurden.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass auch personenbezogene Daten in kirchlichen Amtshandlungsregistern (z. B. den Kirchenbüchern) dem Datenschutz unterliegen.

In der Kirchenordnung einer jeden Landeskirche finden sich die jeweiligen Fristen / Regelungen.

Und es ist nun einmal etwas Anderes mit „viel good-will“ von Archivmitarbeitern vor Ort Etwas fallweise einsehen zu können, als Dinge „global“ im Internet verfügbar zu machen.
 
Das wird gerne verwechselt aber dass die Kirchenbücher von einigen Landeskirchen nach 1875 nicht online zur Verfügung gestellt werden hat überhaupt nichts, also wirklich gar nichts mit irgendwelchen Schutzfristen, Datenschutz oder sonstigen Gesetzen zu tun.
Es ist die alleinige Entscheidung der jeweiligen Landeskirche.

Die Begründung, dass ab 1876 die Standesämter zuständig sind ist zwar eine Begründung aber kein wirklicher Grund die Kirchenbücher unter Verschluss zu halten.
Die Gründe es doch zu tun sind eher finanzieller, personeller bzw. theologischer Natur.
Ja, theologischer Natur ... kenne ich.
 
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