Nachname unehelicher Sohn

1753 wurde ein unehelicher Sohn geboren. Die Mutter hat den Namen des Vaters angegeben. Welchen Nachnamen trägt nun das Kind? Den des Vaters oder den der Mutter. Ich finde aktuell auch keinen Hinweis, dass die beiden jemals geheiratet haben.

Hat jemand eine Idee? Was war üblich zu der Zeit?
Vielen Dank
 
Guten Abend.

Das Thema wurde in die Kategorie „Namen“ verschoben.

Dort findet sich zum Einstieg in das Thema z.B.


Ihre Frage kann leider ohne weitere Angaben über welche historische Region im heutigen Deutschland wir reden, in letzter Konsequenz nicht zuverlässig beantwortet werden.

Bitte teilen Sie einen Permalink zum betreffenden Eintrag mit.

Vielen herzlichen Dank.
 
Oh vielen Dank für das Verschieben.
Anbei der Permalink: https://www.archion.de/p/b8a14bd04f/
Es handelt sich um den ersten Eintrag auf der linken Seite. Ich bin auch der Suche nach einem Johann Heinrich (Hinrich) Krull. Die Ortschaft sollte laut meiner Recherche passen, das Geburtsjahr würde auch passen.. Ich finde aber lediglich diesen Eintrag des besagten unehelichen Sohnes, wo der Vater mit dem gesuchten Nachnamen "Krull" angegeben wurde. Nun stellt sich mir die Frage, ob dies "mein" Gesuchter ist. Ist habe bis 1760 noch keinen Eintrag im Trauregister der beiden gefunden.
 
Hallo

Kann nur schreiben was ich in solchen Fällen versuche.
Mögliche Heiraten im entsprechenden Zeitraum, ab 18 Lebensjahr durchsuchen, andernfalls Sterbedatum suchen.
Ist z.Teil sehr aufwändig und führt nicht immer zum Erfolg. Die Person kann in einem anderen Ort geheiratet oder verstorben sein.
Bei Heiraten wird in der Regel häufig der Vater genannt, bei unehelichen der Name der Mutter.

Viel Glück
 
Danke für den Link.

Die Frage "was war üblich zu der Zeit" stellt sich so leider nicht.

Um die Frage beantworten zu können, muss in Ihrem konkreten Fall ermittelt werden

a) zu welchem Herrschaftsgebiet gehörte Gnoien um 1750
und
b) welches Recht / welche Rechtsordnung galt zur besagten Zeit in diesem Herrschaftsgebiet.
 
https://www.archion.de/p/3b97f48bf0/ Wenn es gebraucht wird, hier ist der Sterbeeintrag der Ehefrau, Gruß und Ende Rainer
Den habe ich auch gefunden. Leider finde ich ihn nirgends im Sterberegister. Auch nicht in der Nachbargemeinde in die er später erneut geheiratet hat und sich niedergelassen hat.
Ich habe alle umliegenden Gemeinden abgegrast und habe keine Idee mehr. Weder über die Geburt noch über das Sterbedatum ...
Aber vielen lieben Dank !
 
Hat jemand eine Idee? Was war üblich zu der Zeit?
Im Brandenburgischen wurden zu der Zeit um 1750 und vorher meistens die Mütter nach dem Erzeuger befragt, vom Pastor oder Hebamme. Und die Ergebnisse und auch solche wie "soll gewesen sein" wurden in die KB eingetragen. Um 1800 kam eine Verordnung das die Namen der Väter nur noch bei eigener Anzeige/Anerkennung der Vaterschaft in die KB eingetragen werden dürfen.

Meine Erfahrung zeigt, wird die Mutter als erstes genannt, erhält das Kind auch den Namen der Mutter. Wird der uneheliche Vater zuerst angegeben, hat dieser auch entweder die Anzeige selbst gemacht oder zumindest die Vaterschaft vorher zugegeben, dann bekommt das Kind auch dessen Namen. Aber verlassen kann man sich darauf auch nicht immer und so sollte man immer die Möglichkeit weiterer Namen im Auge behalten.
Siehe folgendes Beispiel:
*8.4.1750 Jeeben Matthias Lütkemüller, Vater soll ein Lieutenant Niemsch gewesen sein
1.oo28.9.1779 Stöckheim Matthias Lütkemüller mit Elisabeth Arends
deren Töchter(Pate Negro ist die Frau seines Halbbruders und Teitge sind Nachkommen seiner Mutters Schwester):
*24.5.1781 Darnebeck Anna Maria Nims
*21.2.1785 Darnebeck Anna Elisabeth Nims, diese als Anna Elisabeth Müller 1.oo24.1.1810 Ahlum J. H. Stackmann, 2.oo13.2.1831 Ahlum Heinrich Joachim Prange und +23.10.1853 Tangeln
+13.11.1791 Siedenlangenbeck Elisabeth Arends, Matthias Nihms Frau
2.oo5.2.1792 Siedenlangenbeck Matthias Lütkemüller sonst Niehms genannt mit Catharina Dorothea Damholtz einer Spuria *Salzwedel
diese +8.3.1823 Ahlum dann als Reinecke, zu der habe ich aber auch noch keine Spur
+4.1.1828 Ahlum Matthias Müller
 
@stanett

Ich wiederhole gerne nochmals die Frage an Sie:

Zu welchem Herrschaftsgebiet gehörte Gnoien um 1750?

Mecklenburg-Schwerin??

Es ist sicher hilfreich zu wissen, was in anderen Herrschaftsgebieten galt, 1:1 übernehmen lässt sich das aber leider in den seltensten Fällen.

—————

Wenn Sie sich die Taufen im KB Gnoien in den 1750ziger Jahren im Detail ansehen, dann finden Sie dort

-eine Reihe von unehelichen Geburten, bei denen überhaupt keine Angaben / Zusatzvermerke zum biologischen Vater gemacht werden.

-zahlenmäßig weniger uneheliche Geburten, bei denen in unterschiedlichem Detail Angaben zum biologischen Vater enthalten sind.

Bei der ersten Gruppe wird man vermuten „müssen“ -ohne weitere Informationen-, dass das jeweilige Kind den Namen der Kindsmutter trägt.

Bei der letztgenannten Gruppe könnte das Kind durchaus den Namen des biologischen Vaters tragen. In jedem Fall wird damit „Jemand aktenkundig“…..
 
Hier wird ein Jochim Hinrich Crull geboren (1755): https://www.archion.de/p/644034ce5e/

Vielleicht war die Frau eine geborene ‘Kühn’
- vgl. den Familiennamen z.B. hier: https://www.archion.de/p/6919b7c9a6/
oder auch hier: https://www.archion.de/p/dd3ba8bfb0/
Vielen Dank vorab. Diesen Crull hatte ich auch gefunden. Ich bin aber sehr verunsichert, da dieser Jochim Hinrich heißt. Der den ich suche taucht überall mit "Johann Heinrich (Hinrich)" auf. Er hat 2x geheiratet und insgesamt 10 Kinder. Überall steht Johann Heinrich, oder Joh. Hinrich. Lediglich bei einem Kind steht Jochim. Daher bin ich sehr unsicher, ob dies der von mir gesucht ist.
 
@stanett

Ich wiederhole gerne nochmals die Frage an Sie:

Zu welchem Herrschaftsgebiet gehörte Gnoien um 1750?

Mecklenburg-Schwerin??

Es ist sicher hilfreich zu wissen, was in anderen Herrschaftsgebieten galt, 1:1 übernehmen lässt sich das aber leider in den seltensten Fällen.

—————

Wenn Sie sich die Taufen im KB Gnoien in den 1750ziger Jahren im Detail ansehen, dann finden Sie dort

-eine Reihe von unehelichen Geburten, bei denen überhaupt keine Angaben / Zusatzvermerke zum biologischen Vater gemacht werden.

-zahlenmäßig weniger uneheliche Geburten, bei denen in unterschiedlichem Detail Angaben zum biologischen Vater enthalten sind.

Bei der ersten Gruppe wird man vermuten „müssen“ -ohne weitere Informationen-, dass das jeweilige Kind den Namen der Kindsmutter trägt.

Bei der letztgenannten Gruppe könnte das Kind durchaus den Namen des biologischen Vaters tragen. In jedem Fall wird damit „Jemand aktenkundig“…..
Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Um 1750 gehörte Gnoien zum Herzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Ich bin gerade auf einen Eintrag im Namensregister zur Taufe gestoßen, wo der Geborene den Nachnamen der Mutter trägt. Daher ist meine Suche wohl an dieser Stelle zu Ende :-(
 
Weil die Frage immer wieder auftaucht, hier der Versuch eines kurzen Überblicks über die Rechtslage:

Spätestens mit Einführung des BGB für das gesamte Deutsche Reichsgebiet (etwa um 1900) galt einheitlich: das uneheliche Kind trägt den Namen der Mutter, es sei denn, es wäre durch Heirat, Annahme an Kindes statt oder durch Verfügung der Staatsgewalt legitimiert.

Zuvor war die Rechtslage in verschiedenen Territorien (und zu verschiedenen Zeiten) unterschiedlich. Was diesen Aspekt des Namensrechts betrifft, so war die im BGB niedergelegte Herangehensweise vorher schon in einigen Gegenden üblich z.B. im Geltungsgebiet des preußischen Landrechts.

In Bayern, Württemberg, Meiningen, Coburg, Gotha, Reuß (jüngere Linie) und Lübeck existierten (im 19. Jh.) explizite, gesetzliche Regelungen in der Hinsicht, dass ergänzend bzw. abweichend von obigem Grundsatz, mit ausdrücklicher Zustimmung zur Namensführung einerseits, sowie Anerkennung des Kindes durch den Vater andererseits, das Kind auch den Namen des Vaters tragen darf. In Sachsen brauchte es die explizite Zustimmung zur Namensführung erst ab einem gewissen Stichtag (1. März 1865), zuvor erhielten Kinder, deren Vater eindeutig identifiziert war, automatisch auch dessen Namen (https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb11637688?page=28,29&q="nach+sächsischem+recht")

Im restlichen Geltungsbereich des Gemeinen Rechts, wozu wohl auch die beiden Mecklenburgs zu rechnen sind (einen Überblick zum Geltungsbereich des Gemeinen Rechts liefert dieses Inhaltsverzeichnis: https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb11633890?page=32,33&q=mecklenburg), war die Frage wohl nicht eindeutig geregelt bzw. gab es, wie ein Kommentar zum Mecklenburgischen Landrecht verdeutlicht, Unsicherheiten diesbezüglich. Überdies wurde in diversen Gegenden nach dem "Herkommen" verfahren:

"Es mag ...weiterhin darauf aufmerksam gemacht werden, daß in Theilen des gemeinen Rechts, in einem Theile der Provinz Hannover und in Schleswig-Holstein nicht durch Gesetz, sondern laut Herkommen uneheliche Kinder, auch wenn der Vater die Mutter nicht geehelicht, bezw. das Kind nicht anerkannt hat, das Recht haben, des Vaters Familiennamen zu führen, sobald im Kirchenbuche der Namen des Vaters benannt ist."
(Quelle: https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb11637688?q="es+mag+bei+erwähnung"&page=30,31)


Auch ist zu bedenken, dass selbst wenn eine explizite Gesetzgebung existierte (wie in Bayern nach königlichem Erlass von 1825), diese, dort wo sie lange geübter Praxis zuwiderlief, auch nicht unbedingt sofort und bereitwillig umgesetzt wurde (https://heimatgeschichte-steinach.de/dorfleben/geschichten-aus-dem-leben/uneheliche-kinder.html).

Der konkrete Fall fällt wohl in den Geltungsbereich des Gemeinen Rechts und in eine Phase, in der es in dieser Region keine explizite, gesetzliche Regelung gab. Daher würde ich mich vnagel2004 anschließen: man kann nur mutmaßen und versuchen, diese Mutmaßungen anhand von Fundstellen zu verifizieren bzw. zu falsifizieren.
 
Weil die Frage immer wieder auftaucht, hier der Versuch eines kurzen Überblicks über die Rechtslage:

Spätestens mit Einführung des BGB für das gesamte Deutsche Reichsgebiet (etwa um 1900) galt einheitlich: das uneheliche Kind trägt den Namen der Mutter, es sei denn, es wäre durch Heirat, Annahme an Kindes statt oder durch Verfügung der Staatsgewalt legitimiert.

Zuvor war die Rechtslage in verschiedenen Territorien (und zu verschiedenen Zeiten) unterschiedlich. Was diesen Aspekt des Namensrechts betrifft, so war die im BGB niedergelegte Herangehensweise vorher schon in einigen Gegenden üblich z.B. im Geltungsgebiet des preußischen Landrechts.

In Bayern, Württemberg, Meiningen, Coburg, Gotha, Reuß (jüngere Linie) und Lübeck existierten (im 19. Jh.) explizite, gesetzliche Regelungen in der Hinsicht, dass ergänzend bzw. abweichend von obigem Grundsatz, mit ausdrücklicher Zustimmung zur Namensführung einerseits, sowie Anerkennung des Kindes durch den Vater andererseits, das Kind auch den Namen des Vaters tragen darf. In Sachsen brauchte es die explizite Zustimmung zur Namensführung erst ab einem gewissen Stichtag (1. März 1865), zuvor erhielten Kinder, deren Vater eindeutig identifiziert war, automatisch auch dessen Namen (https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb11637688?page=28,29&q="nach+sächsischem+recht")

Im restlichen Geltungsbereich des Gemeinen Rechts, wozu wohl auch die beiden Mecklenburgs zu rechnen sind (einen Überblick zum Geltungsbereich des Gemeinen Rechts liefert dieses Inhaltsverzeichnis: https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb11633890?page=32,33&q=mecklenburg), war die Frage wohl nicht eindeutig geregelt bzw. gab es, wie ein Kommentar zum Mecklenburgischen Landrecht verdeutlicht, Unsicherheiten diesbezüglich. Überdies wurde in diversen Gegenden nach dem "Herkommen" verfahren:

"Es mag ...weiterhin darauf aufmerksam gemacht werden, daß in Theilen des gemeinen Rechts, in einem Theile der Provinz Hannover und in Schleswig-Holstein nicht durch Gesetz, sondern laut Herkommen uneheliche Kinder, auch wenn der Vater die Mutter nicht geehelicht, bezw. das Kind nicht anerkannt hat, das Recht haben, des Vaters Familiennamen zu führen, sobald im Kirchenbuche der Namen des Vaters benannt ist."
(Quelle: https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb11637688?q="es+mag+bei+erwähnung"&page=30,31)


Auch ist zu bedenken, dass selbst wenn eine explizite Gesetzgebung existierte (wie in Bayern nach königlichem Erlass von 1825), diese, dort wo sie lange geübter Praxis zuwiderlief, auch nicht unbedingt sofort und bereitwillig umgesetzt wurde (https://heimatgeschichte-steinach.de/dorfleben/geschichten-aus-dem-leben/uneheliche-kinder.html).

Der konkrete Fall fällt wohl in den Geltungsbereich des Gemeinen Rechts und in eine Phase, in der es in dieser Region keine explizite, gesetzliche Regelung gab. Daher würde ich mich vnagel2004 anschließen: man kann nur mutmaßen und versuchen, diese Mutmaßungen anhand von Fundstellen zu verifizieren bzw. zu falsifizieren.
Vielen Dank für die ausführliche Antwort
 
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