Bin kein Jurist, aber eine Recherche im Internet ergibt Folgendes:
Maßgeblich ist zum einen das Personenstandsgesetz. Dieses besagt, daß Geburtenregister 110 Jahre nach dem Eintag fortgeführt werden müssen, Eheregister 80 Jahre und Sterberegister 30 Jahre. Danasch werden die Register endgültig geschlossen.
Vor der endgültigen Schließung sind die Register nur bei berechtigtem Interesse einsehbar, z.B. von mir, meinem Ehe- oder Lebenspartner, sowie von Vor- oder Nachfahren. Außerdem z.B. für wissenschaftliche Arbeiten.
Nach diesen Schutzfristen sind die Register den archivrechtlichen Vorschriften unterworfen. Diese regeln das Bundesarchivgesetz und die Archivgesetze der Länder.
Zur Zeit sind in allen diesen Gesetzen die Schutzfristen kürzer als im Personenstandsgesetz. D.h. die entsprechenden Unterlagen können und sollen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Offenbar ist es auch so, dass Randnotizen hierauf keinen Einfluß haben. Also ein Sterbedatum (weniger als 30 Jahre her) neben einem Geburtseintrag (mehr als 110 Jahre her) verhndert die Veröffentlichung nicht.
Nun sind Kirchenbücher nur bis 1875 offizielle Personenstandsunterlagen, ab 1876 nicht mehr. Es besteht also keine Pflicht für die Landeskirchen, entsprechende Unterlagen freizugeben. Allerdings sehe ich auch keinen Hinderungsgrund das zu tun, zumindest wenn die allgemeinen Sperrfristen eingehalten werden.
Falls es noch andere rechtliche Regelungen gibt, die hierbei Einfluss haben, wäre ich sehr interessiert mehr darüber zu erfahren.