Bad Frankenhausen - Heirat im Haus ohne Aufgebot

Hallo.

im Laufe der Jahre habe ich schon viele Varianten einer Trauung gelesen, aber noch nie im Haus und ohne Aufgebot und mir fehlt dazu jegliche Erklärung. Die Heirat Johann Wilhelm Ungefug mit Anna Elisabeth Franke war im Jahr 1676, auch hat der Pfarrer nicht vermerkt, ob sie eine geborene oder verwitwete Franke war.
Verstorben ist sie im Jahr 1721 und ihr errechnetes Geburtsdatum wäre 1750 (noch nicht gefunden).


Folgenden Ideen bin ich nachgegangen:
- sie war schwanger und stand kurz vor der Geburt
- sie war erst kurz Witwe
- ein Elternteil war bettlägerig

Mir gehen die Ideen aus, vielleicht hat noch jemand eine, wäre super. Danke schon mal.

Viele Grüße Cäcilia
 
Wenn man die Geschichte von Frankenhausen etwas zurückverfolgt, dann war der Ort und die Gegend nach dem 30 jährigen Krieg stark zerstört. Die evangelische Kirche musste erst wieder aufgebaut werden und wurde soweit ich weiss erst 1701 wieder eingeweiht.
Daher vermute ich das diese Hauscopulation durch die zeittypischen Umstände nicht ungewöhnlich ist.
Im 18. Jahrhundert wurde es sogar eine große Mode im Hause zu taufen und zu heiraten, dafür musste eine Genehmigung eingeholt werden und das kostete Gebüren. Davon ist in den Kirchenbüchern sehr oft zu lesen.
 
Hallo letteetter,

ja, das ist eine Möglichkeit, aber trotzdem ungewöhnlich, weil bei keiner der anderen Heiratseinträge diese Konstellation vermerkt ist. Einige Trauungen fanden in einem anderen Ort statt, bei einigen steht mit Hochzeitspredigt, aber ohne Aufgebot habe ich nirgends gefunden.
Deshalb meine Verwunderung.
 
Die Frage ist schon berechtigt. Haustrauungen waren zum fraglichen Zeitpunkt "im Prinzip" verboten, wie ein diesbezüglicher Entscheid des Konsistoriums in Frankenhausen aus dem Jahre 1698 zeigt, in welchem eine nichtadelige Haustrauung (mit nur einmaliger Proklamation und "übermäßigem Gepränge") mit einer Geldstrafe in Höhe von 30 Reichstalern geahndet wird.
(XXI. Responsum - Ob denen Unedlen die Haus-Trauung erlaubt ist?):

Mutmaßlich galt in Frankenhausen zur Zeit der ursprünglich angefragten Trauung noch die Gräflich Schwarzburgische Kirchen-Ordnung von 1574.

(Vom einsegnen breutgams und braut):


Ein juristisches Werk aus dem Jahre 1749 diskutiert die kirchenrechtliche Ausgangssituation im Heiligen Römischen Reich. Demnach brauchte es für das Abhalten der Trauung im Hause entweder einen Notfall, ähnlich der in der in der folgenden Fundstelle aufgeführten Situationen (schwere Krankheit o.Ä.), oder - wie oben bereits erwähnt - eine vorher eingeholte Erlaubnis/einen Dispens.

(§ 38 - Die Trauung ehelicher Personen muß in der Kirche ordentlich geschehen):


Für das für das Unterlassen des Aufgebots galt für Normalsterbliche (nichtadelig, nicht in der Position eines kurfürstl. Rates rangierend, etc.) dasselbe. Die Ausnahmen: in bestimmten Notfallsituationen (siehe Fundstellen) galt Straffreiheit für den Pfarrer (z.B. "wenn zwey Personen mit einander Unzucht gepflogen") bzw. für die Betroffenen (z.B. "ist ein Soldate, und soll augenblicklich marschiren, oder aber er ist todt kranck"). Analog zur Haustrauung konnte man sich auch per Dispens befreien lassen.

(§ 20 - Wer sich von ehelich Verlobten aufbieten lassen muss?):

(§ 26 - Ob die Ehe auch ohne Aufgebot zu Recht beständig?):

(§ 27 - Was in dem Fall wegen Aufgebot Rechtens, wenn Braut oder Bräutigam auf den Tod liegen und ehelich wollen copuliret seyn?):

Vielleicht lässt sich der Anlass für die Haustrauung ja noch durch weitere Lebensdaten/Fundstellen rekonstruieren.
 
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