Vergewaltigung?

Verstehe ich das richtig, dass das Kind zwar aus einer Vergewaltigung stammt, aber vom Vater anerkannt wurde. Bei Hochzeit und Tod trägt die Tochter den Geburtsnamen Hüttner. War das üblich?
https://www.archion.de/p/d925d59dce/

Kind
Johanna Sophia,
fünftes Kind und
drittes, jedoch une-
heliches Töchterlein

Vater
Mstr. Johann David
Hüttner, Einwohner und
Huf- und Waffenschmid
in Kottengrün, vit.
als angegebener Vater

Mutter
Maria Sophia Kay-
ßerin, weil. Johann
Christian Kayßers,
gewesener begüterter-
ten Einwohners in
Kottengrün nachgel.
Wittbe, eine gebohr.
Dungerin aus Wer-
da, stuprata
 
stuprare --> Latein: schänden, entehren

Das automatisch mit einer "Vergewaltigung" gleichzusetzen ist leider unzutreffend.

Das Kind stammt aus außerehelichem Geschlechtsverkehr - mehr kann man dazu nicht sagen.

(Wenn Sie dieses Forum über "Suche" nach "stuprata" oder "stuprare" durchsuchen, finden sich dazu etliche Treffer, z.B. dieser hier
https://www.archion.de/de/forum/threads/frage-zum-sterbeeintrag.8769/post-38339 )
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Wenn dieses Kind im späteren Leben den Familiennamen "Hüttner" führt, dann ist das nur unter zwei Bedingungen möglich:

a) der leibliche Vater muss es als das seine anerkannt haben UND(!!)
b) der leibliche Vater muss gestattet haben, dass dieses Kind seinen Familiennamen führt.


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War der oben angegebene Vater ein Witwer?

siehe die Abkürzung: vid. --> viduus
 
Da bin ich leider anderer Meinung. Bis vor wenigen Jahrzehnten waren auch anerkannte uneheliche Kinder nicht erbberechtigt.

Nun ja, eine derart "allgemein gehaltene" Aussage ("projeziert auf die heutige Zeit") zu treffen, wie diejenige von mir, auf die Sie sich hier beziehen, ist niemals frei von Risiken. :cool:

Um derartige Frage im Detail zu beantworten, muss das jeweils gültige Recht zum Zeitpunkt der Kindsgeburt im jeweiligen "deutschen" Gebiet, sowie im späteren Lebensverlauf der infragestehenden Person betrachtet werden.

Zum Zeitpunkt der Geburt --> Sachsenspiegel, allgemeines Landrecht, Erstes Buch, Artikel 38, § 1 ...... Kernaussage: unechte (=uneheliche) Kinder sind rechtlos
 
Wenn dieses Kind im späteren Leben den Familiennamen "Hüttner" führt, dann ist das nur unter zwei Bedingungen möglich:

a) der leibliche Vater muss es als das seine anerkannt haben UND(!!)
b) der leibliche Vater muss gestattet haben, dass dieses Kind seinen Familiennamen führt.
Ich denke, hier muss man zeitlich und territorial differenzieren. Ein einigen Territorien gab es hierzu, vor der Vereinheitlichung im Deutschen Reich, explizite gesetzliche Vorgaben, in anderen nicht; auch wurde häufig nach "dem Herkommen" verfahren, wie diese Bemerkung aus einem Werk zum Thema Namensrecht aus dem Jahre 1888 verdeutlicht:

Es mag ...weiterhin darauf aufmerksam gemacht werden, daß in Theilen des gemeinen Rechts, in einem Theile der Provinz Hannover und in Schleswig-Holstein nicht durch Gesetz, sondern laut Herkommen uneheliche Kinder, auch wenn der Vater die Mutter nicht geehelicht, bezw. das Kind nicht anerkannt hat, das Recht haben, des Vaters Familiennamen zu führen, sobald im Kirchenbuche der Namen des Vaters benannt ist.


In Bayern hielt sich diese Praxis auch sehr lange.
"Ebenfalls 1825 erfolgte das Verbot, den Namen des Vaters eines unehelichen Kindes ohne dessen Einwilligung oder die Entscheidung eines Gerichts über die Vaterschaft in das Geburtsregister einzuschreiben; uneheliche Kinder sollten nun den Namen der Mutter erhalten, doch setzte sich diese Regelung erst allmählich durch."

Quelle: https://bistum-augsburg.de/Hauptabteilung-VIII/Archiv-des-Bistums/Pfarrmatrikeln
Siehe hierzu auch: https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb11801417?page=74,75&q="name+des+angeblichen+vaters"
https://heimatgeschichte-steinach.de/dorfleben/geschichten-aus-dem-leben/uneheliche-kinder.html (Abschnitt "Namensgebung unehelicher Kinder")


Zum konkreten Fall: Werda gehörte 1801 zum Kurfürstentum und späteren Königreich Sachsen. Nach sächsischem Recht, so lässt sich aus einigen Fundstellen schließen, trugen alle Kinder, die vor dem 1. März 1865 vom Vater anerkannt worden waren, automatisch seinen Vornamen. Es brauchte dort zu dieser Zeit wohl keine ausdrückliche Zustimmung zur Namensführung.


 
Ich denke, hier muss man zeitlich und territorial differenzieren.

Absolut. (y)

Nach sächsischem Recht, so lässt sich aus einigen Fundstellen schließen, trugen alle Kinder, die vor dem 1. März 1865 vom Vater anerkannt worden waren, automatisch seinen


"....Wie schon oben hervorgehoben, hat das bekannte Urteil
des sächs. Oberappellationsgerichtes vom 7. Mai 1839 den Satz
ausgesprochen, daß uneheliche Kinder den Namen des unehelichen
Vater führen, wenn dieser ausgemacht ist...."


Das sollte bestätigen: dass es im Jahr 1801 (=hier vorliegender Fall) der "Ausmachung" (= der Vereinbarung) zur Namensführung bedurfte.

Diese Praxis wurde in späterer Zeit in Sachsen aufgegeben - möglicherweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit. Was man selbstverständlich im Jahr 1801 (= hier vorliegender Fall) noch nicht wissen konnte.
 
Das sollte bestätigen: dass es im Jahr 1801 (=hier vorliegender Fall) der "Ausmachung" (= der Vereinbarung) zur Namensführung bedurfte.

Diese Praxis wurde in späterer Zeit in Sachsen aufgegeben - möglicherweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit. Was man selbstverständlich im Jahr 1801 noch nicht wissen konnte.
Es bedurfte der Ausmachung (= Identifizierung) des "Schwängerers", wie aus folgenden Textstellen klarer ersichtlich:

Vollständig zitiert lautet obiger Absatz:

"Wie schon oben hervorgehoben, hat das bekannte Urteil des sächs. Oberappellationsgerichtes vom 7. Mai 1839 den Satz ausgesprochen, daß uneheliche Kinder den Namen des unehelichen Vaters führen, wenn dieser ausgemacht ist. Diese Theorie ist nunmehr auch in Sachsen aufgegeben und von der Ansicht verdrängt worden, daß das uneheliche Kind nur dann ein Recht auf Führung des Namens seines Erzeugers hat, wenn dieser das Kind als von ihm erzeugt ausdrücklich anerkannt und in die Eintragung seines Namens in das Register eingewilligt hat."

Damit deckt er sich inhaltlich mit den von mir oben angeführten Fundstellen: vor 1865 genügte in Sachsen die vorausgehende Vaterschaftsanerkennung zum Führen des väterlichen Namens, danach nicht mehr.

Das erwähnte Urteil und die Klage, die diesem zugrunde liegt, kann man bei Interesse auch nachlesen: https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10553743?page=330,331&q=("Oberappellationsgerichtes"+UND+"7.+mai+1839")

Wobei der unterlegene Kläger in diesem Fall noch nicht mal die Vaterschaft anerkannt hat - und sich dennoch damit abfinden musste, dass das Kind seinen Namen trägt, nicht zuletzt, weil sich aus der Führung des Namens keine Rechte ableiten lassen. In der Begründung heißt es u.a.:

"...so ist es den deutschen Gewohnheiten angemessen, daß uneheliche Kinder den Namen der Mutter führen, wenn der Vater ungewiß ist, daß sie hingegen in dem Falle, wenn dieser ausgemacht ist, dessen Namen annehmen, als wovon bloß beim Adel eine Ausnahme gemacht wird. Aber auch dann, wenn sie des Vaters Namen zu führen befugt sind, werden selbige dennoch nach dem römischen Grundsatze sequuntur matrem nicht zur Familie des Vaters, sondern der Mutter gerechnet.
...
Wenn übrigens Kläger auf einen Gerichtsbrauch sich bezieht, nach welchem uneheliche Kinder den Namen des angeblichen Vaters nicht einmal führen dürften, sondern schlechterdings nach der Mutter genannt werden müßten, wenn jener nicht ausdrücklich eingewilligt habe, so kann ihm hierunter nicht beigetreten werden, weil dieser Satz in der Allgemeinheit, wie er dort aufgestellt ist, in den Gesetzen keine Bestätigung findet."
 
Da bin ich leider anderer Meinung. Bis vor wenigen Jahrzehnten waren auch anerkannte uneheliche Kinder nicht erbberechtigt.
Auch hier gab es territoriale Unterschiede:

Im benachbarten Großherzogtum Sachsen gab es einen Anspruch auf das väterliche Erbe im Rahmen der vorher übernommenen Unterhaltsverpflichtung.

Nach dem Preußischen Landrecht war dies ähnlich:
 
Hallo, ob es hilft und wichtig ist?

Ich habe über die Sterbeeinträge versucht einen Hinweis zu finden.
Der Schreiber hat oft in diesen sehr viel über die jeweilige gest. Person geschrieben.
Aber, wenn ich es richtig übersehe, sind es drei Personen , mänl. und mit dem gleichen Namen die als mögl. Vater in Frage kommen.

Gruß Rainer
 
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