rechtl. Frage: Auszüge aus Kirchenbüchern als Quellnachweis

Hallo,

es ist vermutlich gar keine große Sache, aber wissen würde ich es gern trotzdem.
"Darf" man Auszüge/Zeilen aus Kirchenbüchern von Archion nutzen um sie beispielsweise bei Familysearch zu veröffentlichen ?

Wie komme ich überhaupt darauf ?
Bei FS kann man ja selbst Dokumente als Quellen anhängen, sog. "Erinnerungen". Ich bin durch Zufall über eine Person bei FS gestolpert, bei der jemand ein selbsterstelltes PDF als Erinnerung angehängt hat. Dieses PDF enthielt:
- Eckdaten zum Ereignis (wer/wann/wo)
- Bildauszüge aus dem KB, also Titelzeile/Überschrift und sonst nur die relevante Zeile zum Ereignis
- ein Transkript des Ereignistextes
- Quellenangaben zum KB (Anbieter, Name der Gemeinde, Seite im KB)
Ich hatte den Eindruck, dass dieses PDF durch eine Genealogie-Software erstellt wurde.

Ich fand das eigentlich eine sehr elegante Lösung.
Ich meine mich aber zu erinnern, dass die Veröffentlichung zu Archion-Kirchenbüchern irgendwie eingeschränkt war. Ich finde nur die Erklärung dazu nicht mehr, und ich denke auch, dass dieser spezielle Fall damit nicht wirklich abgedeckt wird.
Deshalb die Frage: erlaubt, geduldet, oder doch verboten ?
 
Zum Thema "Wie zitiere ich aus Archion?" siehe bitte hier


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Ich meine mich aber zu erinnern, dass die Veröffentlichung zu Archion-Kirchenbüchern irgendwie eingeschränkt war.

Dies betrifft die Verwendung von "Screenshots", über die es widerstreitende "Ansichten" gibt.

Behandelt wurde die Frage "Verwendung" z.B. hier


[Zitat]
...
Dabei enthalten die AGB von Archion keine Nutzungseinschränkung von offiziell, vertragskonform, per Download-Funktion heruntergeladenen Digitalisaten.

[Zitat]
9. Abruf und Download digitaler Inhalte
...
9.3 Zugriff auf digitale Inhalte, Download, Verfügbarkeit, Nutzungsumfang
...
9.3.5. Einzelne digitale Inhalte, die vom Nutzer mit Hilfe der Downloadfunktion in dem vertraglich vereinbarten Umfang heruntergeladen wurden, unterliegen keiner Nutzungsbeschränkung seitens des Anbieters.

[Zitat Ende]


Nochmals: Dieses Vorgesagte gilt ausdrücklich nur -und das ist DER essentielle Aspekt dabei- für offiziell, vertragskonform, per Download-Funktion heruntergeladene Digitalisate!....
.....
[Zitat Ende]
 
Danke für die schnelle Antwort.

So, oder so ähnlich, hatte ich es noch im Gedächtnis.
Die Erklärung in den AGB muss natürlich rechtssicher formuliert sein. Leider führt dieses "Juristen-Sprech" bei mir gerne mal zum metaphorischen "Hä ?". Sprich, ich bin nicht wirklich schlauer.

Bedeutet das also in einfacherer Sprache für Nicht-Juristen:
Inhalte, die ich per Download-Funktion "erworben" habe, kann ich ganz, aber auch in Teilen (Auszüge), uneingeschränkt veröffentlichen.
Dazu zählt auch die Verwendung in selbsterzeugten PDFs (z.B. als "Erinnerung").


Noch einen friedlichen Sonntag
 
Ja, das bedeutet es.

Bei einer Verwendung in Teilen (Auszügen) sollte allerdings insbesondere darauf geachtet werden, daß die Quellenangabe uneingeschränkt genutzt wird / erhalten bleibt, so wie diese in der "vollständigen" Download Datei / PDF enthalten ist.

Ebenfalls weiterhin einen schönen Sonntag.
 
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