Lese ich richtig?

und weil wir gerade dabei sind, eine Stelle beim Heirats-Consens des Bräutigams (3 Spalten weiter links) ist mir unklar:

Heiraths Consens ____
___ minorennen Wie-
gand vom K. Pr. Ger.
Amte zu Belgern, d.d.
4 Aug 1838
Reg. Cons. vom 1.
Oct. 1838.

für den?

Zusatzfrage: Wann war man damals volljährig? Der Bräutigam war schon 23
 
Zusatzfrage: Wann war man damals volljährig? Der Bräutigam war schon 23
in Baden galt nach dem badischen Cicilrecht (Landrecht):

§28 … Die Ehemündigkeit des männlichen Geschlechts tritt mit dem vollendeten zwanzigsten Lebensjahre, die des weiblichen Geschlechts mit dem vollendeten sechszehnten Lebensjahre ein. Dispensation ist zulässig.

aber auch:

§29 Eheliche Kinder bedürfen zur Eheschliessung, so lange der Sohn das 25ste, die Tochter das 24ste Lebensjahr nicht vollendet hat, der Einwilligung des Vaters, nach dem Tode des Vaters der Einwilligung der Mutter und, wenn sie minderjährig sind, auch des Vormundes.


https://digital.staatsbibliothek-be...S_0059&DMDID=DMDLOG_0001&view=picture-toolbox
 
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