Einige Wörter, Taufen


Hallo. Rechtes Seite oben:
Nr. 147. Født 24/6 og døbt 22/7 Anna Catharina uneheliche Tochter der Elsbe Poppen, Tochter V.
Claus Popp in Schenefeld, ------ sie hier im ---- dorf im Haus des
Reimer Ruge entbunden ist. Zum Vater hat sie ausgesagt einen
------ Infanteristen, von dem sie bei ----- ---- ----- im Christi-
----- dienend --- ----, nammes Anton Muthe
Gew: 1) Thina Münhter 2) Anna Brookmann 3) Grethen Poppen in Schenefeld

Ich kann den Text an der Seite und darunter nicht lesen.

Helene, Danmark
 
Nr. 147. Født 24/6 og døbt 22/7
Anna Catharina uneheliche Tochter der Elsbe Poppen, Tochter des w.[eiland?]
Claus Popp in Schenefeld, wovon sie hier im Kirchdorf im Hause des
Reimer Ruge entbunden ist. Zum Vater hat sie ausgesetzt einen
Badenser (=aus Baden) Infanteristen, von dem sie bei dem Herrn Cafrenz in Christi-
nendahl dienend geschwängert sei, Namens Anton Muthe(?)
Gev.[attern] 1) Thrina Münster
2) Anna Brookmann }
3) Grethen Poppen } in Schenefeld.

Text darunter
p.[ost] S.[criptum] Die Geschwängerte hat sich zehn Monate vor der Entbindung in Christinendahl
aufgehalten. Die Anzeige an das Amtshaus ist von mir gemacht.

Text an der Seite
NB. Laut Schreibens
des Dragser (=Drage) Inspektorats vom
14 n Aug. d.[es] J.[ahres] ist die Heimaths-
berechtigung des unehelichen Kin-
des von der Christinendahler
Armenkommune durch den dor-
tigen Armenvorsteher anerkannt.

 
Anna Catharina uneheliche Tochter der Elsbe Poppen, Tochter des ev.
Claus Popp in Schenefeld, wovon sie hier im Kirchdorf im Haus des
Reimer Ruge entbunden ist. Zum Vater hat sie ausgesetzt einen
Badenser Infanteristen, von dem sie bei dem Herrn Lafrenz in Christi-
nendahl dienend geschwängert sei, Namens Anton Muthe
Gew: 1) Thrina Münster 2) Anna Brookmann 3) Grethen Poppen in Schenefeld
P.S. die Geschwängerte hat sich zehn Monate vor der Entbindung in Christinendahl
aufgehalten. Die Anzeige an das Amtshaus ist von mir gemacht


Text am Rand:
Laut Schreibens
des Dragser(?) Inspektorats vom
14tn Aug. d. J. ist die Heimaths-
berechtigung des unehelichen Kin-
des von der Christinendahler
Armenkommune durch den dor-
tigen Armenvorsteher anerkannt
 
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