AGB, Richtlinien für Forumnutzung, Pflichtangaben Nutzerprofil

Die Nutzern sollten bis zur endgültigen Klärung sich auf die Wiedergabe abgeschriebener Texte beschränken.

Aufgrund der Widersprüchlichkeiten und unpräzisen Formulierungen in den AGB denke ich, dass es kaum eine Alternative zu dieser Empfehlung gibt. Wer sich nicht daran hält, gerät möglicherweise unbeabsichtigt in ein juristisches Minenfeld.

Häufig geht es ja nicht nur darum, etwas im Verwandtenkreis weiterzugeben oder auf der eigenen Homepage zu veröffentlichen oder an eine genealogische Liste weiterzureichen, sondern auch um Fachpublikationen in Printmedien oder filmische Aufnahmen die privat ohne Gewinnerzielungsabsicht (z.B. in Youtube) hergestellt werden.

Wer da nicht aufpasst bzw. unwissentlich das Falsche tut, kann sehr schnell abgemahnt werden und entsprechende Nutzungsentgelte nachzahlen.

Liebes Archion-Team, schafft bitte Klarheit und Eindeutigkeit!!!
 
***Diverse Zitate aus den AGB, i.d.F. vom 20. März 2015 als Basis meiner nachfolgenden Nachricht vorab****
1. Geltungsbereich
Die Kirchenbuchportal GmbH (im Folgenden „Anbieter") betreibt das Internet-Angebot „Archion.de" (im Folgenden „Archion" bzw. „Plattform" genannt).

2. Nutzungsgegenstand, Begriffsbestimmungen
2.2. „Nutzer" im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die Archion nutzt.

2.4. „Digitale Inhalte" im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Daten, die ausschließlich in digitaler Form vom Anbieter zum Abruf bereitgestellt werden, insbesondere digitalisierte Kirchenbücher.


5. Allgemeine Pflichten des Nutzers
5.1. Der Nutzer verpflichtet sich, es zu unterlassen, ....
c) die vom Anbieter zur Verfügung gestellten Inhalte und Datenbanken über die von Archion angebotenen Funktionen hinaus zu vervielfältigen, zu bearbeiten, öffentlich zugänglich zu machen oder anderweitig zu nutzen, ohne dass ihm vom Anbieter die dafür erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt wurden.


9. Abruf und Download digitaler Inhalte
9.3. Zugriff auf digitale Inhalte, Download, Verfügbarkeit, Nutzungsumfang

9.3.5. Einzelne digitale Inhalte, die vom Nutzer mit Hilfe der Downloadfunktion in dem vertraglich vereinbarten Umfang heruntergeladen wurden, unterliegen keiner Nutzungsbeschränkung seitens des Anbieters.
**************


Hallo Miteinander,

also sorry, für mich als Archion-Nutzer und Inhaberin eines Zeitpasses sind die AGB von Archion, i.d.F. vom 20. März 2015

1. weder widersprüchlich was den Nutzungsumfang der Digitalisate angeht, noch teile ich
2. die Auffassung, daß ich bei vertragsgemäßer Nutzung von Archion, etwaig bestehende Bildrechte an den bereitgestellten Digitalisaten verletzte.

Und bevor ich meinen "persönlichen Senf" zu dieser Diskussion hier nun zu schildern versuche, nochmals der ausdrückliche Hinweis, daß ich Nicht-Jurist(!!) bin.

A. Warum sind Absatz 5.1.c) und Absatz 9.3.5. für mich nicht widersprüchlich?

Zum Einen regelt 5.1.c) die Allgemeinen Pflichten des Nutzers - ist also eine Basisbestimmung, die global von "Inhalten und Datenbanken" spricht. Absatz 9.3.5. ist hierauf "aufbauend" eine ins Detail gehende Spezialbestimmung, die explizit zusätzliche Klärung hinsichtlich der "digitalen Inhalte" (was das ist findet man in Absatz 2.4 - s.o.) schafft.

Zum Anderen regeln 5.1.c) und 9.3.5. bereits per se unterschiedliche Sachverhalte.

Wer sich als Nutzer bei Archion registriert, einen Zeitpass oder ein Kontingent erwirbt und sich dann nicht vertragskonform verhält, in dem er/sie z.B. das vertraglich vereinbarte Download-Limit dadurch umgeht, daß von bereitgestellten Digitalisaten "in erheblichem Umfang" Screen-shots gemacht werden, derjenige/diejenige verletzt m.E. ganz klar die "Allgemeinen Pflichten des Nutzers" (--> Absatz 5 der AGB).

9.3.5. sagt für mich demgegenüber eindeutig, daß ich vertragskonform heruntergeladene Digitalisate ohne Nutzungsbeschränkung weiterverwenden darf.

B. Warum bin ich der Ansicht, daß ich bei vertragskonformer Archion-Nutzung keine etwaigen Bildrechte an den bereitgestellten Digitalisaten verletze?

In puncto "Bildrechte" gilt ebenfalls der sog. Schutz der Reproduktion. So findet man z.B. hier:

http://de.wikipedia.org/wiki/Bildrechte#Zweidimensionale_Vorlagen

[Zitat]
Allgemein anerkannt ist es, dass die mechanische Kopie (z. B. Xerographie, Fotokopie), die Digitalisierung (z. B. Scan mit dem Flachbettscanner), sowie die Reproduktion (z. B. mit der Reproduktionskamera) von gemeinfreien typographischen Vorlagen (Bücher, Urkunden usw.) und Fotografien von Originalfotografien („Bild vom Bild“) kein eigenes Leistungsschutzrecht des Fotografen (§ 2, § 72 UrhG) entstehen lassen. Man spricht bei solchen (möglichst) originalgetreuen Abbildern auch von „technischer Reproduktion“.
[Zitat Ende]

Weiter liest man in identischer Quelle zum Thema urheberrechtlich nicht geschützter Bilder

[Zitat]
Urheberrechtlich nicht geschützte Bilder

Bilder oder Filme, die nicht die Definitionen von § 2 Abs. 1 oder § 72 Abs. 1 UrhG erfüllen, genießen gemäß § 2 Abs. 2 UrhG keinen urheberrechtlichen Schutz. Sie sind „gemeinfrei“, gehören also zum „freien Allgemeingut“. Hierunter fallen insbesondere unabhängig von der dabei verwendeten Technik (beispielsweise Fotokopierer, Scanner, Repro-Kamera) Reproduktionen von einer zweidimensionalen Bild- oder Textvorlage (s. u. Zweidimensionale Vorlagen), sofern sie mit dem Ziel einer größtmöglichen Übereinstimmung mit dem Original erzeugt wurden.
[Zitat Ende]


Damit deckungsgleich liest man z.B. hier:

http://archiv.twoday.net/stories/3776363/

[Zitat]
...
3. Die Bücher selbst sind urheberrechtlich nicht geschützt, also gemeinfrei (Public Domain). Gleiches gilt für die in ihnen verkörperten genealogischen Daten.

4. Die Abbildungen der Bücher, die vom Original oder von Mikrofilmen gefertigt werden, sind (nach herrschender Lehre) keine geschützten Lichtbilder nach § 72 UrhG, da sie bloße Reproduktionen einer zweidimensionalen Vorlage sind und als serielle Massenaufnahmen das Mindestmaß an zwar nicht schöpferischer, aber doch geistiger Leistung nicht erreichen ( http://archiv.twoday.net/stories/3268984/ ).

5. Die geplante Gesamtpräsentation im Kirchenbuchportal mag zwar eine Datenbank im Sinne der §§ 87a ff. UrhG sein, aber diese ist nur gegen Entnahmen in größerem Umfang geschützt. Nutzungsbedingungen, die einzelne Entnahmen (auch zu kommerziellen Zwecken) untersagen, sind nach dem UrhG unwirksam.

6. Nutzungsbedingungen sind als AGB gerichtlich überprüfbar. Weitergabe- und Nutzungsbeschränkungen sind nicht mit dem durch § 64 UrhG gegebenen gesetzlichen Leitbild (Gemeinfreiheit) vereinbar. Siehe http://archiv.twoday.net/stories/929726/
....
[Zitat Ende]

Nochmals: das ist NUR meine persönliche Meinung als Nicht-Jurist!!!

Besten Gruß, Vera Nagel
 
Noch ein kleiner Tipp: Bei meiner Suche nach den AGB orientierte ich mich an der Link-Angabe auf den Download-Ausdrucken: www.archion.de/agb - dort ist aber nichts zu finden. Korrekt müsste es heißen: //www.archion.de/de/agb/.

Bitte korrigieren.

Hallo Herr Metz-Martini,

auf den PDF-Ausdrucken der Downloads ist der Hinweis auf die AGB jetzt vollständig entfallen. Jetzt steht hier nur noch: www.archion.de

Ist das gewollt?

Und dann noch folgende Anregungen / Bitten:

a) über dem heruntergeladenen Bild sollte m.E. stehen:

Quellenangabe / Zitierhinweis:

[gefolgt von dem, was Sie ohnehin jetzt bereits an dieser Stelle ausgeben, z.B.]
Landeskirchliches Archiv Hannover > Kirchenkreis Neustadt > Mandesloh > T 1830-1852, Bild 118
.....

b) unter dem heruntergeladenen Bild sollte m.E. zusätzlich stehen:

genaues Datum und Uhrzeit, wann dieses Digitalisat heruntergeladen wurde.

Danke und besten Gruß, Vera Nagel
 
auf den PDF-Ausdrucken der Downloads ist der Hinweis auf die AGB jetzt vollständig entfallen. Jetzt steht hier nur noch: www.archion.de

Ist das gewollt?
Ja.

a) über dem heruntergeladenen Bild sollte m.E. stehen: Quellenangabe / Zitierhinweis:
Habe ich notiert.

b) unter dem heruntergeladenen Bild sollte m.E. zusätzlich stehen:
genaues Datum und Uhrzeit, wann dieses Digitalisat heruntergeladen wurde.
Ist als optional wählbare Funktion bereits auf unserer Liste.
 
So, wertes Archion-Team, jetzt habe ich die AGB nochmals in Ruhe gelesen und diese machen für mich als Nicht-Jurist(!) -wie bereits gesagt- immer noch einen soliden Eindruck.

Zudem fühle ich mich persönlich als Archion-Nutzer jetzt insbesondere darüber gut informiert, was zulässig ist und was nicht. Letzte Aussage schließt ganz ausdrücklich auch die zulässige Verwendung der vertragsgemäß heruntergeladenen Digitalisate ein.

Also nochmals: DANKE SEHR für diese jetzt gültigen AGB. :) :)

#########

Nachfolgende redaktionelle Dinge sind mir aufgefallen:

1) Punkt 2: genalogische > richtig: genealogische

2) Punkt 6.1: genalogische > richtig: genealogische

3) Punkt 7.4.b): ....seinerseits die in Ziffer 7.5. beschriebenen Nutzungsrechte.... > nur: 7.5. behandelt gar keine Nutzungsrechte!!! > richtiger Verweis wäre m.E. auf Ziffer 7.6. !!

4) Punkt 9.1.2: es fehlt ein Punkt hinter: zustande

5) Belehrung über das Widerrufsrecht ("Sonderformular"): Ende drittletzte Zeile steht "habe" > muss heißen: haben

Beste Grüsse,
Vera Nagel


Auch ein 1/4 Jahr(!!) später noch immer nicht berichtigt?!?

Notwendiger Zeitaufwand zur Korrektur: maximal 10 Minuten. :'(

Bemerkenswert, wirklich bemerkenswert....

Besten Gruß, Vera Nagel
 
Vielen Dank für den Hinweis, ist geändert.
Ein paar Anmerkungen noch: Die AGB wurden von einer Kanzlei verfasst, die bestens mit der Materie vertraut ist.
Der Aufbau einer Datenbank mit dem Verzeichnis der Kirchenbücher ist vom Urheberrecht geschützt (siehe 5.). Es ist deshalb untersagt "Inhalte und Datenbanken über die von Archion angebotenen Funktionen hinaus zu vervielfältigen etc.". Die von Archion angebotenen Funktionen sind z. B. die Downloads, die deshalb laut 9.3.5 vom Nutzer weiter genutzt werden können.
Das Anbieten eines Widerrufsformulars ist Pflicht. Allerdings bestätigt der Nutzer bei Archion, dass er auf den Widerruf verzichtet, da er ja mit der Buchung den Zugang schon erhält und nutzt. Dies ist rechtlich geklärt.
 
Guten Tag, Herr Müller-Bauer,

in dieser Diskussion geht es nicht um das Eigentumsrecht (Recht am Bild) an den Digitalisaten. Das Sie (bzw. die beteiligten Archive) dieses Eigentumsrecht haben, ist unbestritten.
Es geht auch nicht um das Recht der Nutzer, Bilder im Rahmen der erlaubten Kontingente herunterzuladen. Dieses Recht ergibt sich zweifelsfrei aus den Nutzungsbedingungen.
Das Problem ist die Frage, was der Nutzer mit seinem heruntergeladenen Foto anfangen kann, ohne mit Ihrem Urheberrechtsanspruch in Konflikt zu kommen.
Es geht konkret um
a) die nichtkommerzielle Weitergabe an Forscherkollegen.
b) die Präsentation (Beamer) bei nichtkommerziellen Vorträgen
c) das Einstellen auf eigenen Seiten im Internet.

Die Aufstellung ist evtl. nicht vollständig. Trotzdem bin ich bestimmt nicht der einzige, der dringend um eine Stellungnahme bittet.
Ich hoffe auf eine großzügige Handhabung.

Mit freundlichen Grüßen

Bernd
 
@Bernd,

in den AGB steht ja:

"9.3.5. Einzelne digitale Inhalte, die vom Nutzer mit Hilfe der Downloadfunktion in dem vertraglich vereinbarten Umfang heruntergeladen wurden, unterliegen keiner Nutzungsbeschränkung seitens des Anbieters."

Das würde ich so interpretieren, dass die im Rahmen einer Buchung erlaubten und erfolgten PDF weitergenutzt werden dürfen, auch in dem von dir angesprochenen Rahmen, aber eben als PDF. Ich denke, Screenshots, auch wenn sie denselben Inhalt hätten, dürften nicht verwendet werden.
Bei Einbettung einer heruntergeladenen PDF-Datei z.B. auf der eigenen Ahnenseite würde ich diesen aber grundsätzlich mit einem Quellenhinweis versehen.

VG
Sabine
 
Hallo Sabine,

es könnte tatsächlich auf die von Dir gepostete Interpretation der Dinge hinaus laufen.
Das Bild muß demnach auf eine bestimmte Art zustande gekommen sein (Download) und es muß in einer bestimmten Form vorliegen (PDF).

Gefallen würde mir das gar nicht, da es dann nicht mehr auf den Inhalt, sondern auf Äußerlichkeiten der Erstellung und Speicherung ankommt. Außerdem ist ein PDF eine mögliche, aber keineswegs optimale Form für ein Bild. TIFs und JPGs sind mir lieber.
Quellenangabe bei Veröffentlichung dürfte selbstverständlich sein.

MfG Bernd
 
Zurück
Oben