***Diverse Zitate aus den AGB, i.d.F. vom 20. März 2015 als Basis meiner nachfolgenden Nachricht vorab****
1. Geltungsbereich
Die Kirchenbuchportal GmbH (im Folgenden „Anbieter") betreibt das Internet-Angebot „Archion.de" (im Folgenden „Archion" bzw. „Plattform" genannt).
2. Nutzungsgegenstand, Begriffsbestimmungen
2.2. „Nutzer" im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die Archion nutzt.
2.4. „Digitale Inhalte" im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Daten, die ausschließlich in digitaler Form vom Anbieter zum Abruf bereitgestellt werden, insbesondere digitalisierte Kirchenbücher.
5. Allgemeine Pflichten des Nutzers
5.1. Der Nutzer verpflichtet sich, es zu unterlassen, ....
c) die vom Anbieter zur Verfügung gestellten Inhalte und Datenbanken über die von Archion angebotenen Funktionen hinaus zu vervielfältigen, zu bearbeiten, öffentlich zugänglich zu machen oder anderweitig zu nutzen, ohne dass ihm vom Anbieter die dafür erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt wurden.
9. Abruf und Download digitaler Inhalte
9.3. Zugriff auf digitale Inhalte, Download, Verfügbarkeit, Nutzungsumfang
9.3.5. Einzelne digitale Inhalte, die vom Nutzer mit Hilfe der Downloadfunktion in dem vertraglich vereinbarten Umfang heruntergeladen wurden, unterliegen keiner Nutzungsbeschränkung seitens des Anbieters.
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Hallo Miteinander,
also sorry, für mich als Archion-Nutzer und Inhaberin eines Zeitpasses sind die AGB von Archion, i.d.F. vom 20. März 2015
1. weder widersprüchlich was den Nutzungsumfang der Digitalisate angeht, noch teile ich
2. die Auffassung, daß ich bei vertragsgemäßer Nutzung von Archion, etwaig bestehende Bildrechte an den bereitgestellten Digitalisaten verletzte.
Und bevor ich meinen "persönlichen Senf" zu dieser Diskussion hier nun zu schildern versuche, nochmals der ausdrückliche Hinweis, daß ich Nicht-Jurist(!!) bin.
A. Warum sind Absatz 5.1.c) und Absatz 9.3.5. für mich nicht widersprüchlich?
Zum Einen regelt 5.1.c) die
Allgemeinen Pflichten des Nutzers - ist also eine
Basisbestimmung, die global von "Inhalten und Datenbanken" spricht. Absatz 9.3.5. ist hierauf "aufbauend" eine ins Detail gehende
Spezialbestimmung, die explizit zusätzliche Klärung hinsichtlich der "digitalen Inhalte" (was das ist findet man in Absatz 2.4 - s.o.) schafft.
Zum Anderen regeln 5.1.c) und 9.3.5. bereits per se unterschiedliche Sachverhalte.
Wer sich als Nutzer bei Archion registriert, einen Zeitpass oder ein Kontingent erwirbt und sich dann
nicht vertragskonform verhält, in dem er/sie z.B. das vertraglich vereinbarte Download-Limit dadurch umgeht, daß von bereitgestellten Digitalisaten "in erheblichem Umfang" Screen-shots gemacht werden, derjenige/diejenige verletzt m.E. ganz klar die "Allgemeinen Pflichten des Nutzers" (--> Absatz 5 der AGB).
9.3.5. sagt für mich demgegenüber eindeutig, daß ich vertragskonform heruntergeladene Digitalisate ohne Nutzungsbeschränkung weiterverwenden darf.
B. Warum bin ich der Ansicht, daß ich bei vertragskonformer Archion-Nutzung keine etwaigen Bildrechte an den bereitgestellten Digitalisaten verletze?
In puncto "Bildrechte" gilt ebenfalls der sog. Schutz der Reproduktion. So findet man z.B. hier:
http://de.wikipedia.org/wiki/Bildrechte#Zweidimensionale_Vorlagen
[Zitat]
Allgemein anerkannt ist es, dass die mechanische Kopie (z. B. Xerographie, Fotokopie), die Digitalisierung (z. B. Scan mit dem Flachbettscanner), sowie die Reproduktion (z. B. mit der Reproduktionskamera) von gemeinfreien typographischen Vorlagen (Bücher, Urkunden usw.) und Fotografien von Originalfotografien („Bild vom Bild“) kein eigenes Leistungsschutzrecht des Fotografen (§ 2, § 72 UrhG) entstehen lassen. Man spricht bei solchen (möglichst) originalgetreuen Abbildern auch von „technischer Reproduktion“.
[Zitat Ende]
Weiter liest man in identischer Quelle zum Thema urheberrechtlich nicht geschützter Bilder
[Zitat]
Urheberrechtlich nicht geschützte Bilder
Bilder oder Filme, die nicht die Definitionen von § 2 Abs. 1 oder § 72 Abs. 1 UrhG erfüllen, genießen gemäß § 2 Abs. 2 UrhG keinen urheberrechtlichen Schutz. Sie sind „gemeinfrei“, gehören also zum „freien Allgemeingut“. Hierunter fallen insbesondere unabhängig von der dabei verwendeten Technik (beispielsweise Fotokopierer, Scanner, Repro-Kamera) Reproduktionen von einer zweidimensionalen Bild- oder Textvorlage (s. u. Zweidimensionale Vorlagen), sofern sie mit dem Ziel einer größtmöglichen Übereinstimmung mit dem Original erzeugt wurden.
[Zitat Ende]
Damit deckungsgleich liest man z.B. hier:
http://archiv.twoday.net/stories/3776363/
[Zitat]
...
3. Die Bücher selbst sind urheberrechtlich nicht geschützt, also gemeinfrei (Public Domain). Gleiches gilt für die in ihnen verkörperten genealogischen Daten.
4. Die Abbildungen der Bücher, die vom Original oder von Mikrofilmen gefertigt werden, sind (nach herrschender Lehre) keine geschützten Lichtbilder nach § 72 UrhG, da sie bloße Reproduktionen einer zweidimensionalen Vorlage sind und als serielle Massenaufnahmen das Mindestmaß an zwar nicht schöpferischer, aber doch geistiger Leistung nicht erreichen (
http://archiv.twoday.net/stories/3268984/ ).
5. Die geplante Gesamtpräsentation im Kirchenbuchportal mag zwar eine Datenbank im Sinne der §§ 87a ff. UrhG sein, aber diese ist nur gegen Entnahmen in größerem Umfang geschützt. Nutzungsbedingungen, die einzelne Entnahmen (auch zu kommerziellen Zwecken) untersagen, sind nach dem UrhG unwirksam.
6. Nutzungsbedingungen sind als AGB gerichtlich überprüfbar. Weitergabe- und Nutzungsbeschränkungen sind nicht mit dem durch § 64 UrhG gegebenen gesetzlichen Leitbild (Gemeinfreiheit) vereinbar. Siehe
http://archiv.twoday.net/stories/929726/
....
[Zitat Ende]
Nochmals: das ist NUR meine persönliche Meinung als Nicht-Jurist!!!
Besten Gruß, Vera Nagel