Trienke geschieden in "Concistorio"?

Bitte mal wieder um Hilfe bei Textlücken, aber insbesondere beim Verstehen des Heiratseintrages.


Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf / Wilster / Trauungen 1736-1835 5.2
S.226, 1768 Nr. 8, Bild 120 links

13. Mart. 1768
Der genaue Tag ist schwer zu entziffern: 13.? 16.? 17?.

Peter Asmus Arbeitsm. Wittwer auf Hochfeld
des weil. Peter u Gretje geb. Harhen(?) ehel. Sohn.
Trienke Rossmans geb. Möller in Wewelsfl.
NB: Sie war von ihrem Mann Joh. Rossmann zu
Wewelsfleth, ....... in .... Concistorio
d. 8. Oct. 1766 geschieden, hatte aber Di.......
u ......... erhalten d.d. Copenh. 28.Dec. 1767.

Ich verstehe daraus, dass Trienke von ihrer Ehe mit Joh. Rossmann in Übereinstimmung mit etwas geschieden wurde.
Dann ist ihr aber etwas auferlegt worden, das dann am 28. Dez. 1767 aufgehoben wurde.
Oder wie ist das zu verstehen?

Peter und Trienke sind meine 7. Vorfahrengeneration - darum als mein Interesse.

Ich danke schon jetzt (den/der üblichen Verdächtigen :love: ).

Dieter
 
PS: habe die Heirat von Johann Rossmann und Cathrin Möllers hier gefunden:

Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf / Wewelsfleth / Mischbuch (Taufen, Trauungen, Bestattungen, Verzeichnis der verst. Pastoren u. Diakone) 1744-1937
S.279 (oben rechts) bzw. 152 (unten Mitte), 1759 Nr. 4, am 08. Apr. 1759, Bild 102 rechts.

Dieter
 
NB: Sie war von ihrem Mann Joh. Rossmann zu
Wewelsfleth, ob adulteria in Münst[erdorfischem] Concistorio
d. 8. Oct. 1766 geschieden, hatte aber Dispensation
a Poena Coelibatus
erhalten d.d. Copenh. 28.Dec. 1767.


ob adulteria = wegen Ehebruch
Dispensation a Poena Coelibatus = Freisprechung / Befreiung von der Strafe der Ehelosigkeit


Laut damals gültiger Kirchenordnung durfte sich der schuldig geschiedene Ehegatte nicht wiederverheiraten > ihn / sie traf die Strafe der Ehelosigkeit.
Um diese Strafe aufzuheben (und seine / ihre erneute Verheiratung zu ermöglichen) konnte jedoch um Dispensation / Befreiung von dieser Strafe nachgesucht werden.

Diese Rechtslage / Rechtsauffassung geht zurück auf die Lauenburgische Kirchenordnung von 1585, Teil V.
****[Zitat aus einem diesbezüglichen Kommentar]
Auf Grund des gemeinen Rechts und der Lauenb. Kirchen-
ordnung Thl. V zum Dritten: „Von Ehehindernissen oder Oivor-
tiis" verbis: „Wenn derselben der Ehebruch genugsam erwiesen —
soll unser Consistorium die unschuldige Person vermöge Göttlichen
Worts von voriger Ehe entbinden und zugleich freie Macht geben,
ihrer besten Gelegenheit nach sich wiederum mit einer andern Per-
son zu verehelichen", hatte sich in der Rechtsprechung bis zur Reichs-
civilehegesetzgebung die Ansicht ausgebildet, daß den schuldiger!
Theil unter allen Umständen die poena coelibatus treffe, die
jedoch durch Dispensation beseitigt werden könne, wenn keine
andern erheblichen Ehehindernisse vorliegen.

[Zitat Ende]****
Diese Rechtsauffassung vertrat man übrigens z.B. auch auf "Hannoverschem Gebiet", und zwar auch noch in den 1870ziger Jahren. Ihren Ursprung hat dieselbe vermeintlich in Kanonischem Recht.

In diesem Fall war also Cathrin Möller der schuldig geschiedene Teil. Denn sie brauchte die Dispensation, um sich erneut verheiraten zu können.

BG, Vera
 
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