Streit der Geistlichen ums Geld - Teil 2

Bei so komplexen Themen / komplexer Satzstellung benötige ich noch Hilfe. Nachtrag zur Zwillingstaufe vom 31. Februar 1639:

„… zu Lauf getauft worden weng der einquartierten Soldaten, ist zwischen mir und H. Caplan zu Lauf eine Strittigkeit vorgang; XXX aber der Juncker Pfleger daselbst XXX kein andren Vergleich XXX als das wir beide und miteinand vereinig soll. So hab ich also auf ein interim XXX, daß ich mich der Tauf halber nichts wolle XXX XXX XXX, mir und meine Meßner die Gebühr verfolget werde, welches aber Herr Caplan nicht thun woll, XXX XXX also beschloßen worden, daß wenn der gleichen XXX solle XXX Herr Caplan zwar taufen und die Gebühr nun halben theil verfolg lassen, biß zu XXX der Oberherrschaft, oder wenn der act nicht XXX denselben soll der selbe theil von XXX wiederum heraus zu geben schuldig sein.“

 
Meine Interpretation:

zu Lauff getaufft worden wegen der einquartierten Soldaten, ist zwischen mir
und H. Caplan zu Lauf eine strittigkeit vorgangen; weilen aber der Juncker
Pfleger daselbst Unser wegen kein ander Vergleich gemacht (eingefügt: worden) als daß wir beede
uns miteinander vereinigen sollen. So habe ichs also auf ein interim gemacht, daß
ich mich der Tauff halber nichts wolle anmassen, woheren mir und meinen
meßner die Gebier verfolget werde, welches aber Herr Caplan nicht thun wollen,
derowegen es Zwischen uns beeden also beschloßen worden, daß wann der
gleichen mehr solte fürgehen, soll Herr Caplan zwar tauffen und die Gebier nun halben
theil verfolgen lassen, biß zu außtrag der Oberherrschaft, welcher ____ Unter
uns beeden Unrecht,
oder wenn der actus (gestrichen: eigentlich) nicht Zustehet derselbe soll
den halben theil der empfangenen gebier wiederumb herauß zu geben schuldig sein.
 
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