Ich glaube, daß ich die Antwort hier gefunden habe:
www.woerterbuchnetz.de/DWB/strasze - B. 3) b):
b) zu kirche und strasse gehen u. ä. als rechtsbrauch; die formel ist seit dem 13. jh. bis ins älternhd. bezeugt, vgl. auch teil 4, 1439; 5, 793; Fischer schwäb. 4, 393; 5, 1828; von verlobten oder jungvermählten 'öffentlich zusammen erscheinen vor den leuten, vor der gemeinde', was rechtliche wirkungen hat: so zwey ehegemecht ... zusammen kummen, ze kirchen und strassen gangen und sie die ehelich deck beschlagen hat (qu. a. d. j. 1541) bei Fischer schwäb. 4, 393; dasz auch die heimliche ehe zu billigen sei, wenn sie gleich offentlich nicht gehalten noch zu kirche und strasze miteinander gangen wären (a. 1539)
www.woerterbuchnetz.de/DWB/straszengang
VG
Bjarke