Das ist richtig, dass die Kirchenbücher Eigentum der Kirchengemeinden sind, aber sie gehören zum Archivgut der Kirchengemeinde und unterliegen daher dem Archivgesetz und der Benutzungsordnung der Nordkirche.
Dort steht in §5 Persönliche Einsichtnahme im Lesesaal unter Absatz 1 "Kirchliches Archivgut sowie Find- und Hilfsmittel werden in für die Benutzung bestimmten Räumen zu festgelegter oder vereinbarter Zeit unter dauernder Aufsicht benutzt."
§ 8 regelt die Umstände, unter denen eine Ausleihe möglich ist, was generell im Archivbereich auf Grund der Einmaligkeit der Archivalien nur in Ausnahmefällen gestattet wird:
Absatz 1 "Kirchliches Archivgut kann in Ausnahmefällen ausgeliehen werden
zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere für Ausstellungen,
zur eigenen amtlichen Benutzung,
zur nichtamtlichen Benutzung in hauptamtlich verwalteten auswärtigen Archiven in der Bundesrepublik Deutschland."
Eine Ausleihe zur Einsichtnahme/Forschung ist grundsätzlich nicht gestattet. Neben dem Punkt, dass Kirchenbücher oder anderes Archivgut manchmal den Weg zurück nicht finden, geht es auch darum, die Stücke so gut wie möglich zu bewahren, d.h. so wenig Transporte wie möglich, aber auch bei häufig benutztem Archivgut wie den Kirchenbücher entsprechend Digitalisate (früher Microfiches) zu erstellen, um die Originale zu schützen.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Benutzungsordnung im Fachinformationssystem Kirchenrecht der Nordkirche zu finden ist (https://www.kirchenrecht-nordkirche.de/document/40128).
Viele Grüße
A. Draeger