Die rätselhafte Johanne Christiane Sophie Plarre

Ich blicke nicht so recht durch, was es mit der
Johanne Christiane Sophie Plarre auf sich hat.
Sie ist wohl die Stieftochter von Johann Gottlieb Vogel.
In der nächsten Zeile bereitet mir das Wort vor "bey Gera" Schwierigkeiten.
Auf die nächsten Sätze darunter kann ich mir auch keinen Reim machen,
u.a. wegen dem Wort "Militär".


 
Also ist diese Johanne Christiane Sophie Plarre wohl das "Ergebnis" einer Vergewaltigung,
der Täter/ Vater dann der Johann Christoph Plarre.
 
Hallo,

im Taufeintrag wurde Stuprator genannt, was zweierlei Bedeutungen hat:

Stuprator Archives - Genealogie-Lexikon

Auf die nächsten Sätze darunter kann ich mir auch keinen Reim machen,
u.a. wegen dem Wort "Militär".

Es heißt:
Die Zeugen waren die beyden Väter des Paares.
Der Militär-Freyschein Baumgärtels lautete d.d. 18. April 1840, und der Aufnahmeschein ... d..d. 10. May.

Dies kann ich selbst nicht genau deuten, ob er also einen Freischein nur für die Hochzeit bekam oder zunächst freigestellt wurde, um am 10. Mai aufgenommen zu werden.

Das kann sicher jemand besser erklären.

LG
 
Soweit ich das gesehen habe, werden alle unehelichen Väter in diesem Kirchenbuch so bezeichnet, sogar die, deren Kinder nur etwas zu früh nach der Eheschließung auf die Welt kamen (https://www.archion.de/p/6be82cb470/). Aus der Bezeichnung lässt sich m.E. daher kein Gewaltakt ableiten. Vgl. auch: https://www.dresdner-verein-fuer-ge...nt/uploads/DVG-Tipps-02-Kirchenbuchlatein.pdf, ein Verzeichnis kirchenlateinischer Begriffe, in dem als Übersetzung "unehelicher Vater, Schwängerer" vorgeschlagen wird.

Dieser Kirchenbuchführer ist etwas überdeutlich in seiner Wortwahl. So gilt bei ihm die Mutter eines zweiten, unehelichen Kindes als "zweifach Entjungferte": https://www.archion.de/p/f7d1a5d30a/
 
Zum gesetzlichen Hintergrund des Freischeins als Voraussetzung für die Verehelichung, wie z.B. im Königreich Bayern um 1868 geregelt:

Bei Stellung des [Verehelichungs-]Gesuches ist sofort
a) der Nachweis, daß der Verehelichung des Mannes
die Militärdienstpflicht nicht hindernd im Wege stehe,
...
Ob und in wie weit die Militärdienstpflicht als
Hinderniß der Verehelichung eines Mannes ent-
gegensteht, bemißt sich nach den jeweiligen Ge-
setzen über Militärdienstpflicht.
Nach Art. 30 des Wehrverfassungsgesetzes vom
30. Januar 1868 darf derjenige, welcher der
Pflicht zum Dienste in der activen Armee noch
nicht genügt hat, ohne Erlaubniß der Militär-
behörde nicht zur Verehelichung zugelassen wer-
den ...
...der Nachweis über Nichtbestehen eines militär-
dienstlichen Hindernisses ist ... durch Vorlage
besonderer Erlaubniß der Militärbehörde zu liefern;
außerdem genügen andere Urkunden, z. B. der Mili-
tärpaß, Abschied, Freischein, Entlaßschein u. s. w.,
aus welchen das Nichtvorhandensein mili-
tärdienstlicher Hindernisse hervorgeht.


Quelle: https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10380594?q="Bei+Stellung+des+Gesuches"+UND+"Ob+und+in+wie+weit"&page=84,85

Was es mit dem Aufnahmeschein auf sich hat, müsste noch geklärt werden...
 
Zurück
Oben