Namensführung bei unehelichem Kind

Ich beschäftige mich mit Christiane Rosina Bosshardt, geb am 26.3.1859 in Steinheim an der Murr (Dekanat Marbach, also Württemberg)
Permalink https://www.archion.de/p/4f63a6dee0/ (zweiter Eintrag auf der Seite, d.h. Nr.8)
Aus dem Taufregister ersehe ich, dass sie das uneheliche Kind der Adelheid Mühlbach ist, Vater: Ludwig Bosshardt. Dort heißt es, wenn ich das richtig gelesen habe: "Namensführung gestattet durch oberamtl. Mitteilung". Kann ich daraus schließen, dass der Vater das Kind anerkannt hat? Wer steckt hinter der oberamtlichen Mitteilung, wer ist überhaupt damals berechtigt gewesen, dies zu genehmigen?
Während Adelheid Mühlbach identifizierbar ist (Tochter des (verstorbenen) Lammwirts Jakob Mühlbach aus Steinheim a.d.Murr, ich habe dann auch mehr Informationen über sie gefunden); enthält das Taufegister keinerlei weitere Angaben zum Kindsvater, was ich, verglichen mit sonstigen Einträgen dieses Taufregisters, ungewöhnlich finde; es ist also nicht einmal klar, ob er ebenfalls aus Steinheim a.d. Murr stammt (es gab dort eine Familie dieses Namens, aber ich konnte keinen passenden Ludwig Bosshardt zweifelsfrei identifizieren. Hat dies womöglichen einen Grund, oder lese ich da zu viel hinein?
Für jede Hilfe / Kommentar wäre ich sehr dankbar
Birte
 
Guten Abend,

das Folgende sollte Ihnen hinsichtlich der Rechtslage helfen


BG, Vera
 
Dort heißt es, wenn ich das richtig gelesen habe: "Namensführung gestattet durch oberamtl. Mitteilung". Kann ich daraus schließen, dass der Vater das Kind anerkannt hat?

Ja.


Wer steckt hinter der oberamtlichen Mitteilung, wer ist überhaupt damals berechtigt gewesen, dies zu genehmigen?

Das Oberamt für Steinheim an der Murr.
Das war seit 1806 -> Marbach.

Zur Geschichte bzw. Zuständigkeit usw. eines Oberamtes in Württemberg hilft dies zum Einstieg


BG
 
Aus dem Gesamtzusammenhang heraus gehe ich weiterhin von der Vermutung der Anerkennung dieses Kindes aus.

Um dieselbe verbindlich zu klären, müssen Sie im Zweifel z.B. in die im Eintrag erwähnten Unterlagen des Oberamtes hineinschauen.

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Vielleicht ist Folgendes -das hier nur beispielhaft(!) genannt wird- von zusätzlichem Interesse (ein sog. "juristisches Standardwerk"):

***Handbuch des gesammten, in Württemberg geltenden Privatrechts***
Erster Band

Hermann Bierer
Stuttgart, 1862

Fünftes Buch, § 233 "Rechte und Pflichten zwischen Eltern und Kindern"

[auszugsweises Zitat]
5) Ein im Ehebruch oder Blutschande (Art. 301 - 303 des Strafgesetzbuches) erzeug-
tes Kind kann, auch mit Zustimmung des Vaters, den Namen desselben nicht führen.

Ein anderes uneheliches Kind kann den väterlichen Namen nur dann führen, wenn
der Vater seine Einwilligung zum Geburtsregister erklärt. ....

Uebrigens begründet die Befugniß zu Führung jenes Namens kein weiteres Recht
irgend einer Art."
[Zitat Ende]



---das bedeutet im Umkehrschluss:
Anerkennung (mit allen daraus resultierenden Rechten und Pflichten, z.B. erbrechtlicher Art) und Zustimmung zur Namensführung sind auch nach -dem in Ihrem Fall relevanten- Württembergischen Landrecht der Mitte des 19. Jahrhunderts- unter Berücksichtigung der gesetzlichen Veränderungen vom 05. Sept. 1839- unverändert zwei "unterschiedliche Paar Schuhe"



[Bitte im obigen Zitat auch darauf achten, daß ausdrücklich unterschieden wird, ob ein uneheliches Kind "legal" oder "illegal / strafbewehrt" gezeugt wurde.]

BG
 
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