Ich habe hier einen leider etwas längeren KB-Eintrag ( http://www.archion.de/p/fbb4dff345/ ), den ich größtenteils jedoch schon entziffern konnte.
Würde mir jemand - trotz des Umfangs - bei den fehlenden Stellen helfen können? Vielen Dank.
Casus matrimonialis intricaty, et Absoluty
Demnach sowohl allhier in Dörzbach, alß in der gantzen Nachbarschaft der
Ruf erschollen, ob ? Anna Barbara Schmidt von Berndshofen gebürtig,
wie sie noch bey Balthas Bauern, ältesten Gerichts-Mann allhier in Diensten
gestanden, von ? Johann Conrad Hertz von Erlangen, alß damalichen, bey
Herrn Johann Albrech von Eyb herrschaftl.(?) Söhne, Informatore, und zwar das
Erste mahl umb Lichtmeß, das letzte mahl aber umb die Fastnacht beyschlafen
undt geschwängert worden, welche Ungebühr sie öfters miteinander getrie-
ben zu haben, geständig seyn; Nichts desto weniger diese Dirne sich erkühnet,
alß Hanß Thomas Leyser von Meßbach umb sie gefreyet, Ihm die Ehe
zu versprechen, und darauf Dom. Rogate Exaudi undt fer. 2ten
Pentecostes proclamiert auch den 10. Juny am Pfingst-Dienstag allhier
zu Dörzbach, alß dahin von Uralters(?) her Meßbach gepfarret, copuliert
worden; Nachdem aber Ihr Mann Hanß Thomas Leyser, nach der Handt
gewahr worden, daß mit seinem Weib nicht richtig, Sie auch selbsten ver-
mercket, ob sie schwanger, derenthalben sie der Mann was hartgehalten,
hat sie Gelegenheit genommen, es gemeldten Informatori Hertz zu eröffnen, welcher
ihr den Rath ertheilet, wo möglich Ihren Mann dahin zu vermögen, daß still
darzu schweigen, sie nicht verstoßen; sondern das Kindt auf sich tauffen laßen
auch solcher alß sein leiblich Kindt auferziehen u. Ihn diesfalls(?) nicht zur
Schanden machen, noch der Herrschaft er anzeigen solle, weile seine gantze
zeitliche Wohlfahrth daran gelegen; er verspreche ihm derentwegen, ein
Stück Geldt zu geben: wann(?) nun(?) er Leyser sich durch Interposition
Seiner gnädigen Herrschaft Tit. Herr Johann Philipp freyherrlich von Muggenthal
zu Laibach endlich dahin erkläret, so fern mann ihm 125. ? ?
Baar Geld in einer Summa zu handen stellen(?), undt sein Weib mit keiner öffend-
lichen Strafe belegen, allso die Schandthat landtkundig und offenbar machen
würde, er sie wieder annehmen, mit ihr, als wann nicht unrechtes passiret,
haußen, sie nichts entgelten, das Kindt auff sich tauffen, undt solches vor
sein leiblich Kindt auferziehen laßen wollte; alß haben ermelten Hrn. Hertz
höchst-bestürzte Eltern sich überwunden die 125 ? Hanß Thomas Leyser zu
Meßbach barr bezahlen; alß auch der Herrschaft Dörzbach vor das Delictum der
beiden Delinquenten, damit sie nicht mit offenbahrer Straf beleget; sondern
das Factum so ? möglich; ? findt in seinen ? nicht esclat werden
möchte ? ? ? Strafentwich? ? , mit nochmahlich unter?
Bitte, das H? dahin zu richten u. gn. zu dirgiren, daß den Johann,
weder in Concione publica Generaliter et specialiter dieses Delictum
berühren möchte, weile es sonsten umb erwehnten Johann Conrad Hertz
und seines jüngern Bruders zeitliche Wohlfahrth geschehen, u. sie keinen
Dienst mehr in ihren Vaterlandt erlangen dörften. Alß hat die Herrschaft
Dörzbach sich endlich resolviret, denen alten bestürzten u. bekümmerten
Eltern zu lieb, die gnädige Verordnung ergehen zu laßen, daß weder in
Concione publica specialiter das Factum berühret noch au?werts weiter
Examiniret u. propaliret, hingegen weil es res Conscientia denen schwer gefallenen
Sünden ihre Mißhandelung geziemendt Verzich?, solle seine Pastoratia
gegen seine beide Beicht-Kinder, opportuno tempore in seinen
Musao zu zumahle gegen die Delinquentin zu observiren; alß auch den Mann
-------
Hannß Thomas Leysern, zu erinnern seiner Versprechen, weil er sich einmahl darzu
erkläret, undt ? Conditione das Geldt angenommen, er solches getreulich nachkommen
u. nicht darwieder handeln, sein Weib unwertl. Halten, noch dem Kindt was abgehen
laßen möge. Gleich wie nun durch diese gütige Abfindung viel andere Besorg-
verdrüßlichkeiten nicht abgeschnitten worden, alß hat Mann vor gut angesehen,
der Herrschaft Dörzbach Ihr Jus Episcopalle, wie auch bey dergleichen
fornication undt allen andern Fällen Ihr der Orthen habende Gerichtsame
te meliori zu reserviren, zu welcher Absicht befohlen worden, gegenwärtigen
Casum so ausführlich zu beschreiben, umb künftiger Nachricht willen, solcher
sowohl in das Kirchenbuch, alß Ambts-protocol behörig einzutragen.
So ai. Mandatum speciale geschehen Dörzbach den 1. 7th 1710.
Würde mir jemand - trotz des Umfangs - bei den fehlenden Stellen helfen können? Vielen Dank.
Casus matrimonialis intricaty, et Absoluty
Demnach sowohl allhier in Dörzbach, alß in der gantzen Nachbarschaft der
Ruf erschollen, ob ? Anna Barbara Schmidt von Berndshofen gebürtig,
wie sie noch bey Balthas Bauern, ältesten Gerichts-Mann allhier in Diensten
gestanden, von ? Johann Conrad Hertz von Erlangen, alß damalichen, bey
Herrn Johann Albrech von Eyb herrschaftl.(?) Söhne, Informatore, und zwar das
Erste mahl umb Lichtmeß, das letzte mahl aber umb die Fastnacht beyschlafen
undt geschwängert worden, welche Ungebühr sie öfters miteinander getrie-
ben zu haben, geständig seyn; Nichts desto weniger diese Dirne sich erkühnet,
alß Hanß Thomas Leyser von Meßbach umb sie gefreyet, Ihm die Ehe
zu versprechen, und darauf Dom. Rogate Exaudi undt fer. 2ten
Pentecostes proclamiert auch den 10. Juny am Pfingst-Dienstag allhier
zu Dörzbach, alß dahin von Uralters(?) her Meßbach gepfarret, copuliert
worden; Nachdem aber Ihr Mann Hanß Thomas Leyser, nach der Handt
gewahr worden, daß mit seinem Weib nicht richtig, Sie auch selbsten ver-
mercket, ob sie schwanger, derenthalben sie der Mann was hartgehalten,
hat sie Gelegenheit genommen, es gemeldten Informatori Hertz zu eröffnen, welcher
ihr den Rath ertheilet, wo möglich Ihren Mann dahin zu vermögen, daß still
darzu schweigen, sie nicht verstoßen; sondern das Kindt auf sich tauffen laßen
auch solcher alß sein leiblich Kindt auferziehen u. Ihn diesfalls(?) nicht zur
Schanden machen, noch der Herrschaft er anzeigen solle, weile seine gantze
zeitliche Wohlfahrth daran gelegen; er verspreche ihm derentwegen, ein
Stück Geldt zu geben: wann(?) nun(?) er Leyser sich durch Interposition
Seiner gnädigen Herrschaft Tit. Herr Johann Philipp freyherrlich von Muggenthal
zu Laibach endlich dahin erkläret, so fern mann ihm 125. ? ?
Baar Geld in einer Summa zu handen stellen(?), undt sein Weib mit keiner öffend-
lichen Strafe belegen, allso die Schandthat landtkundig und offenbar machen
würde, er sie wieder annehmen, mit ihr, als wann nicht unrechtes passiret,
haußen, sie nichts entgelten, das Kindt auff sich tauffen, undt solches vor
sein leiblich Kindt auferziehen laßen wollte; alß haben ermelten Hrn. Hertz
höchst-bestürzte Eltern sich überwunden die 125 ? Hanß Thomas Leyser zu
Meßbach barr bezahlen; alß auch der Herrschaft Dörzbach vor das Delictum der
beiden Delinquenten, damit sie nicht mit offenbahrer Straf beleget; sondern
das Factum so ? möglich; ? findt in seinen ? nicht esclat werden
möchte ? ? ? Strafentwich? ? , mit nochmahlich unter?
Bitte, das H? dahin zu richten u. gn. zu dirgiren, daß den Johann,
weder in Concione publica Generaliter et specialiter dieses Delictum
berühren möchte, weile es sonsten umb erwehnten Johann Conrad Hertz
und seines jüngern Bruders zeitliche Wohlfahrth geschehen, u. sie keinen
Dienst mehr in ihren Vaterlandt erlangen dörften. Alß hat die Herrschaft
Dörzbach sich endlich resolviret, denen alten bestürzten u. bekümmerten
Eltern zu lieb, die gnädige Verordnung ergehen zu laßen, daß weder in
Concione publica specialiter das Factum berühret noch au?werts weiter
Examiniret u. propaliret, hingegen weil es res Conscientia denen schwer gefallenen
Sünden ihre Mißhandelung geziemendt Verzich?, solle seine Pastoratia
gegen seine beide Beicht-Kinder, opportuno tempore in seinen
Musao zu zumahle gegen die Delinquentin zu observiren; alß auch den Mann
-------
Hannß Thomas Leysern, zu erinnern seiner Versprechen, weil er sich einmahl darzu
erkläret, undt ? Conditione das Geldt angenommen, er solches getreulich nachkommen
u. nicht darwieder handeln, sein Weib unwertl. Halten, noch dem Kindt was abgehen
laßen möge. Gleich wie nun durch diese gütige Abfindung viel andere Besorg-
verdrüßlichkeiten nicht abgeschnitten worden, alß hat Mann vor gut angesehen,
der Herrschaft Dörzbach Ihr Jus Episcopalle, wie auch bey dergleichen
fornication undt allen andern Fällen Ihr der Orthen habende Gerichtsame
te meliori zu reserviren, zu welcher Absicht befohlen worden, gegenwärtigen
Casum so ausführlich zu beschreiben, umb künftiger Nachricht willen, solcher
sowohl in das Kirchenbuch, alß Ambts-protocol behörig einzutragen.
So ai. Mandatum speciale geschehen Dörzbach den 1. 7th 1710.