Was musste gegeben sein, damit ein unehelicher Sohn den Namen des Vaters erhielt?

Hallo und ein gesundes und angenehmes neues Jahr!

bei meinen Recherchen stieß ich auf einen mir widersprüchlich erscheinenden Taufeintrag aus dem Jahr 1811 (Kirchspiel Goldebee). In diesem erhält der "unehelich" geborene Sohn; Adam Volrath Utermark den Familiennamen seines Vaters Heinrich Utermark! Bei unehelich geborenen Kindern erhielten diese immer den Familiennamen der Mutter - was nur durch spätere Heirat geändert werden konnte. Hier in diesem Fall allerdings, weiß ich von keiner Heirat des Elternpaares!

https://www.archion.de/p/df43d548c5/

Kennt sich jemand aus, welche Sonderregelungen da griffen, oder was gegeben sein musste, damit der uneheliche Sohn den Namen des Vaters bekam?

Herzlichen Dank schon mal im voraus.

Mit den besten Grüßen
Jens Bremer
 
Bei unehelich geborenen Kindern erhielten diese immer den Familiennamen der Mutter - was nur durch spätere Heirat geändert werden konnte.

Guten Morgen.

Ihr "Fall" stammt aus dem Beginn des 19. Jahrhunderts und zu dieser Zeit, galt die o.a. Aussage leider nicht; jedenfalls nicht in derart absoluter Aussage.

Auch die jeweilige Gesetzgebung zum Namensrecht unehelicher Kinder unterlag Veränderungen im Zeitablauf.

Diese stellt z.B. der folgende Artikel aus der juristischen Wochenschrift im Überblick dar. [Seite 612]


In vereinfachender Kürze läßt sich daraus zusammenfassen:

-Es mußte zweifelsfrei festgestellt sein, wer der Kindesvater ist. Die bloße Aussage der Kindsmutter war nicht ausreichend.
-Der Kindesvater mußte die Vaterschaft bestätigen / anerkennen. UND(!) -das war ganz essentiell-
-Der Kindesvater mußte explizit genehmigen (bzw. nachträglich zustimmen), daß das unehelich geborene Kind seinen Familiennamen führt.

Diese "Grundsätze" finden Sie auch im fraglichen Kirchenbuch abgebildet:

1809 - 1. Eintrag > nach Angaben der Mutter (das allein war unzureichend!) ist ein französicher Secretair der Kindsvater >>> das uneheliche Kind erhält den Namen der Mutter


1804 - Geburt 27. Juni > als Vater steht fest (und bekennt sich) ein Herr von Both >>> das Kind erhält trotzdem den Namen der Mutter, da der Vater offensichtlich / sehr wahrscheinlich nicht genehmigt, daß das uneheliche Kind seinen Namen führt


Prüfen Sie bitte das KB in der hier zur Diskussion stehenden Zeit und Sie werden sicherlich noch vielfache weitere Belege für die o.a. in "vereinfachender Kürze" umrissene Namensgebungspraxis bezogen auf uneheliche Kinder finden.

BG, Vera
 
Ich habe in meinem Stammbaum tatsächlich 3 Fälle aus verschiedenen (evangelischen) Gebieten - 1825, 1832 und 1853 und in allen dreien stand der Vater fest und das bekam den Nachnamen der Mutter mit dem Zusatz "gen." für "genannt".
Im späteren Verlauf (Standesamtliche Beurkunden bei bspw. tod) wurde in allen 3 Fällen der Name des Vaters verwendet und nicht mehr der Name der Mutter.
 
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