Spätbarocker seitenfüllender Bandwurmsatz, bitte Korrekturlesen

https://www.archion.de/p/7b4527de1d/

Guten Abend,

einer meiner Stammväter, Johann Georg Burck, heiratet hier eine Witwe, dazu schrieb der Pfarrer eine ganze Seite Kommentar (rechts).
Überdies würde mich die Titelzeile der linken Seite interessieren, ob ich mit meiner Deutung richtig liege:

I. N. F. A. Anno 1701. (wofür könnte die Abkürzung stehen?)
Neogamoriene numerus. (ergibt das einen erkennbaren Sinn? Ich vermute, es ist griechisch und es geht um die Auflistung neu verheirateter Paare)

Aber nun zum angekündigten Bandwurmsatz:

Des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Friederich Land-
Graffens Zu Heßen, Fürsten Zu Hersfeld, graffen Zu Catzenelnbogen,
Dietz, Ziegenhain, Nidda, Schauenburg, Isenburg und Büdingen, Königl.
Preusisch. über die Cavallerie bestelter General, Zu dero Regierung
und Consistorio verordnete Geheime und Räthe, Nahmens und von wegen
itzt höchstgnd. Sr Hochfürstl. Durchl. unsers Gnädigsten Fürsten und Herrn, alß
Episcopi der Kirchen Zu Holtzhaußen, u[n]ser? uf? beschehenes Anmelden, von Johann
Philipp Hoffmann von Rodheim, und gesuchter dispensa̅[ti]o̅n̅ umb die VerEheligung
und Priesterl. copula̅[ti]o̅n̅ seiner Tochter Annen Margarethen Johann Schneiders
Zu Holtzhaußen nachgelaßener witben, mit Joh. Georg Burcken, auch daselbst, weil
Sie mit dem Bräutigam alß desen Mutter des verstorbenen Johannes
Schneiders Vattern leibl. Schwester gewesen, u. also die personæ desponsata
einander verschwägert, albereit aber weinkauffl. copuliret waren,
dispensiren, concediren, u. laßen aus denen hirbeÿ erwogenen Besondern
Umbständen, und weil der casus an sich selbst dispensabilis ist, geschehen,
daß der Pfarrer Zu Cöppern Ehren? Johannes Herwig, alß deme beÿ noch
wehrender Suspension des Pfarrers Zu Seulberg und Holtzhausen Ehren
Joh. Jacob Orthens, die pastoral Verrichtungen aufgetragen sind, und ihm
hiedurch in Specie anbefohlen wird, ob schon gemelder desponsatas nach
gewöhnl. proclamation der Heßischen Kirchen Ordnung gemäß Priesterl.
copuliren, oder Zusammen geben mögen; jedoch daß beede Verlobte
Dreÿ rth Zu der Kirchen Zu holtzhaußen erlegen, oder so lange alß
es der Kirchen gefällig, oder Sie deßen nicht nöthig haben möchten,
Zu VerZinßen, sich schrifftl. anerklären, oder anheischigen machen.
Urkundl. des hirvor gedruckten Uns anvertrauten Insiegels und
gewöhnl. Unterschrifft. Sig. Homberg vor der Höhe d. 3.tn. Febr.
1702.
L. S. Fürstl. Heßischer Zur Regierung und Consistorio
daselbst verordnete Geheimer und Räthe. p.
 
links lese und deute ich:
I. N. I. A. Anno 1701
In Nomine Jesu, Amen

Im Namen Jesu, Amen. Im Jahre 1701.
Aufzählung der Neuvermählten.
 
Rechts: Respekt! Für Bandwurmsatz und Leseausdauer und Resultat!
Ich lese identisch, bis auf marginale Unterschiede:

Des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Friederich Land-
Graffens Zu Heßen, Fürsten Zu Hersfeld, graffen Zu Catzenelnbogen,
Dietz, Ziegenhain, Nidda, Schauenburg, Isenburg und Büdingen, Königl.
Preusisch. über die Cavallerie bestelter General, Zu dero Regierung
und Consistorio verordnete Geheime und Räthe, Nahmens und von wegen
itzt höchstgnd. Sr Hochfürstl. Durchl. unsers Gnädigsten Fürsten und Herrn, alß
Episcopi der Kirchen Zu Holtzhaußen, uff [=auf, nach] beschehenes Anmelden, von Johann
Philipp Hoffmann von Rodheim, und gesuchter dispensa̅[ti]o̅n̅ umb die VerEheligung
und Priesterl. copula̅[ti]o̅n̅ seiner Tochter Annen Margarethen Johann Schneiders
Zu Holtzhaußen nachgelaßener witben, mit Joh. Georg Burcken, auch daselbst, weil
Sie mit dem Bräutigam alß desen Mutter des verstorbenen Johannes
Schneiders Vattern leibl. Schwester gewesen, u. also die personæ desponsata
einander verschwägert, albereit aber weinkauffl. copuliret waren,
dispensiren, concediren, u. laßen aus denen hirbeÿ erwogenen Besondern
Umbständen, und weil der casus an sich selbst dispensabilis ist, geschehen,
daß der Pfarrer Zu Cöppern Ehren? Johannes Herwig, alß deme beÿ noch
wehrender Suspension des Pfarrers Zu Seulberg und Holtzhausen Ehren
Joh. Jacob Orthens, die pastoral Verrichtungen aufgetragen sind, und ihm
hiedurch in Specie anbefohlen wird, ob schon gemelde [oben erwähnte] desponsatas nach
gewöhnl. proclamation der Heßischen Kirchen Ordnung gemäß Priesterl.
copuliren, oder Zusammen geben mögen; jedoch daß beede Verlobte
Dreÿ rth Zu der Kirchen Zu holtzhaußen erlegen, oder so lange alß
es der Kirchen gefällig, oder Sie deßen nicht nöthig haben möchten,
Zu VerZinßen, sich schrifftl. anerklären, oder anheischigen machen.
Urkundl. des hirvor gedruckten Uns anvertrauten Insiegels und
gewöhnl. Unterschrifft. Sig. Homberg vor der Höhe d. 3.tn. Febr.
1702.
L. S. Fürstl. Heßischer Zur Regierung und Consistorio
daselbst verordnete Geheimer und Räthe. p.

L.S. Locus sigilli
 
Danke, sowohl für das Lob als auch für die Bestätigung.
Eine Kleinigkeit noch:
"der Pfarrer Zu Cöppern Ehren Johannes Herwig" und
"des Pfarrers Zu Seulberg und Holtzhausen Ehren
Joh. Jacob Orthens"

- ist hier "Ehren" als Titel oder Anrede zu verstehen? Wie in "Kein Einspruch, Euer Ehren"?
 
Danke, sowohl für das Lob als auch für die Bestätigung.
Eine Kleinigkeit noch:
"der Pfarrer Zu Cöppern Ehren Johannes Herwig" und
"des Pfarrers Zu Seulberg und Holtzhausen Ehren
Joh. Jacob Orthens"

- ist hier "Ehren" als Titel oder Anrede zu verstehen? Wie in "Kein Einspruch, Euer Ehren"?
Ja, genau: das würde ich auch so lesen und ebenso deuten, aber mehr vermutend als wissend, in Ermangelung vergleichbarer Formulierungen in meinem bisherigen Forschungsverlauf.
 
Zurück
Oben