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in einer Liste von Witwen mit ihren Kindern von 1628/29 (Marburg) bin ich auf den Begriff "mannbar" gestoßen. Laut Lexikon bedeutet das heiratsfähig, erwachsen, zeugungsfähig. Weiß jemand welches Alter zu der Zeit damit gemeint war?
In einer "Liste von Witwen mit ihren Kindern" wurde der Begriff "mannbar" i.d.R. genannt, um darauf hinzuweisen, welche Kinder noch nicht mannbar waren und somit noch unter vormundschaftlicher Aufsicht standen.
Eine überregional einheitliche Regelung -ab welchem Alter jemand mannbar war- existierte um 1630 noch nicht, so daß ganz grob gesagt werden kann, daß Mannbarkeit ab 21. oder auch erst ab dem 25. Lebensjahr erreicht wurde.
In Marburg (Hessen-Kassel) galt zur fraglichen Zeit i.d.R. die Altersgrenze 21. Jahre, wie in vielen Teilen des Heiligen Römischen Reiches ab der Frühen Neuzeit - also etwa ab dem 16. Jahrhundert.
(Nur am Rande: es wäre schön gewesen, einen Link zur besagten Fundstelle gehabt zu haben.)
Denn zugleich kann man aus dem Text und den darin genannten (Witwen mit ihren) Kindern, nebst deren Alter ersehen, daß das von mir oben anhand der Literatur genannte Alter (21 Jahre) hier offenbar denn doch nicht so generell anwendbar war:
>siehe z.B. : Caspar Schmitts Witwe, 8 Jahre (im Witwenstand), 5 Kinder --- 1. Friderich, 25 Jahre alt, ein Schmitt; 2. Christian, 23 Jahre, hilft der Mutter ---- die offenbar noch nicht(!) mannbar sind.
Also muss es bei der o.a. "Kernaussage" verbleiben: keine regional einheitlich Regelung....
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Nur am Rande, da hiernach nicht gefragt wurde: daß der Begriff "bestattet" (bestatten, bestättigen) auch "verheiratet" bedeuten kann, wird hier ebenfalls genannt