Lesehilfen zu Angaben zum Vater

der Vater ist nach
Angabe der Mutter
Friedrich Harpordt
2ter Sohn des Herrn
Harports, Pachtin-
habers zu Rockensußra
 
Danke!
Mich wundert es, daß das Kind den Nachnamen des Vaters bekommen hat, obwohl sie nicht verheiratet gewesen sind. Oder war das damals normal, daß das Kind den Nachnamen des Vaters - sofern bekannt - bekommen hat?
 
Hätte mich auch sonst gewundert.

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Nun habe ich mich Harpordt eine neue Schreib-Variante, dieses Mal mitten im Namen und nicht wie sonst am Ende.
Ich habe schon folgende Varianten:
Harbordt (wie im Ariernachweis meines Großvaters steht)
Harbord
Harbort
Harborth
und nun noch diese Variante.
 
ich wundert es, daß das Kind den Nachnamen des Vaters bekommen hat, obwohl sie nicht verheiratet gewesen sind. Oder war das damals normal, daß das Kind den Nachnamen des Vaters - sofern bekannt - bekommen hat?
Hierzu muss man sich genau ansehen, in welcher Zeit und in welchem Territorium das uneheliche Kind geboren wurde. Der Ort Toba fiel, folgt man dieser Quelle, als Teil von Schwarzburg-Sondershausen höchstwahrscheinlich unter das sächsische Recht (https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb11633890?page=80,81&q=schwarzburg+UND+"sächsische+Recht").

Im Geltungsbereich des sächsischen Rechts war es zu Anfang des 19. Jahrhunderts offenbar nicht unüblich, den eindeutig identifizierten, unehelichen Vater eines Kindes als "Namensgeber" heranzuziehen. Verdeutlicht wird dies, wie in diesem Beitrag schon einmal erörtert, durch ein Grundsatzurteil des sächsischen Oberappellationsgerichts in Jena von 1839, in welchem ein, im Kirchenbuch als "Schwängerer" aufgeführter Vater, welcher das Kind ausdrücklich nicht anerkannte, dennoch das Führen seines Namens durch das Kind letztlich hinnehmen musste, u.a. mit der Begründung, dass sich aus der reinen Namensführung keine weiteren Rechte ableiten ließen.

Um 1865 gab es mit Einführung des bürgerlichen Gesetzbuchs für das Königreich Sachsen eine rechtliche Änderung: uneheliche Kinder, die nach dem 1.3.1865 geboren wurden, führten den Namen der Mutter, es sei denn der Vater hätte sie offiziell anerkannt und zusätzlich noch seine Einwilligung erteilt, seinen zu Namen führen.

Etwas allgemeinerer Überblick: https://www.archion.de/de/forum/threads/nachname-unehelicher-sohn.26504/post-130023
 
Wir behandeln hier einen Fall von 1815!
Und ja, es galt sächsisches Recht.

Und zu der Zeit galt kurz gefasst, die bereits dargestellt Sachlage, oder um einen anderen Beitrag auszugsweise zu zitieren:

vor 1865 genügte in Sachsen die vorausgehende Vaterschaftsanerkennung zum Führen des väterlichen Namens, danach nicht mehr.

....essentielles Stichwort damit der Name geführt werden konnte: Vaterschaftsanerkennung!!
 
Wir behandeln hier einen Fall von 1815!
Die Rechtslage des Jahres 1815 sollte der des Jahres 1839 (auf deren Basis das Urteil des Oberappellationsgerichts gefällt wurde) entsprechen. Das sächsische bürgerliche Gesetzbuch, welches die Rechtslage in diesem Aspekt veränderte, wurde erst später eingeführt.


vor 1865 genügte in Sachsen die vorausgehende Vaterschaftsanerkennung zum Führen des väterlichen Namens, danach nicht mehr.
Die (in den früheren Beiträgen zu diesem Thema) zitierte Literatur "sagt": wurde in Sachsen ein uneheliches Kind vor 1865 durch den Vater anerkannt, "verlieh" er ihm damit automatisch (ohne zusätzliches Einverständnis zur Namensführung) seinen Namen; also: wenn A, dann B.


....essentielles Stichwort damit der Name geführt werden konnte: Vaterschaftsanerkennung!!
Wenn B, dann A, also ein Umkehrschluss, lässt sich daraus aber nicht ableiten; denn für das Oberappellationsgericht war die Vaterschaftsanerkennung ganz offensichtlich keine notwendige Voraussetzung. Ihm genügte, dass der Vater "ausgemacht", also identifiziert ist. Auch mit dem Hinweis auf die ausdrückliche Nichtanerkennung des Kindes konnte der Kläger die Namensführung nicht unterbinden (unter Umständen wurde dem Gericht ja auf andere Art und Weise glaubhaft vermittelt, dass es sich beim Kläger um den tatsächlichen Vater handelte).

Mein Fazit wäre: gut möglich, dass der im Ursprungseintrag angegebene Vater die Verpflichtungen zum wirtschaftlichen Unterhalt des Kindes übernommen und es offiziell als seines anerkannt hatte. Als gesichert würde ich das jedoch nicht betrachten.
 
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