ich wundert es, daß das Kind den Nachnamen des Vaters bekommen hat, obwohl sie nicht verheiratet gewesen sind. Oder war das damals normal, daß das Kind den Nachnamen des Vaters - sofern bekannt - bekommen hat?
Hierzu muss man sich genau ansehen, in welcher Zeit und in welchem Territorium das uneheliche Kind geboren wurde. Der Ort Toba fiel, folgt man dieser Quelle, als Teil von Schwarzburg-Sondershausen höchstwahrscheinlich unter das sächsische Recht (
https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb11633890?page=80,81&q=schwarzburg+UND+"sächsische+Recht").
Im Geltungsbereich des sächsischen Rechts war es zu Anfang des 19. Jahrhunderts offenbar nicht unüblich, den eindeutig identifizierten, unehelichen Vater eines Kindes als "Namensgeber" heranzuziehen. Verdeutlicht wird dies, wie in diesem
Beitrag schon einmal erörtert, durch ein Grundsatzurteil des sächsischen Oberappellationsgerichts in Jena von 1839, in welchem ein, im Kirchenbuch als "Schwängerer" aufgeführter Vater, welcher das Kind ausdrücklich nicht anerkannte, dennoch das Führen seines Namens durch das Kind letztlich hinnehmen musste, u.a. mit der Begründung, dass sich aus der reinen Namensführung keine weiteren Rechte ableiten ließen.
Um 1865 gab es mit Einführung des bürgerlichen Gesetzbuchs für das Königreich Sachsen eine rechtliche Änderung: uneheliche Kinder, die nach dem 1.3.1865 geboren wurden, führten den Namen der Mutter, es sei denn der Vater hätte sie offiziell anerkannt und
zusätzlich noch seine Einwilligung erteilt, seinen zu Namen führen.
Etwas allgemeinerer Überblick:
https://www.archion.de/de/forum/threads/nachname-unehelicher-sohn.26504/post-130023