Hier die Antwort die ich auf folgende Frage erhalten habe:
In Berlin-Brandenburg wird das nicht so gemacht, da sind es 90 Jahre für Taufen, 70 Jahre für Heiraten, 75 Jahre für Konfirmationen und 30 Jahre für Bestattungen.
Meine Frage:
Warum kann diese Regelung bei der Evangelischen Landeskirche in Württemberg nicht angewandt werden?
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. In § 15 Abs. 4b der württembergischen Archivordnung heißt es: „Die seit dem Inkrafttreten des Personenstandsgesetzes am 1. 1. 1876 geführten Kirchenbücher dienen ausschließlich der Ermittlung kirchlicher Amtshandlungen.“ Deshalb können wir derzeit keine Kirchenbücher nach 1875 online bereitstellen. Dass diese Daten womöglich anderswo verfügbar sind, entbindet uns nicht davon, uns an die Archivordnung zu halten. Der ursprüngliche Sinn der Regelung war wohl der, dass mit Ende 1875 die Kirchenbücher ihren Charakter als Standesregister verlieren. Danach sind für diese Fragen die staatlichen bzw. kommunalen Behörden zuständig.
Einer Rechtsänderung steht das Landeskirchliche Archiv aufgeschlossen gegenüber. Entsprechende Vorschläge sind bereits in Bearbeitung. Sobald es uns rechtlich möglich ist, werden wir gerne weitere Kirchenbücher online zur Verfügung stellen.