Ich durchstöbere viele Kirchenbücher nach Einträgen meines Familenbaums - so wie viele von uns.
Nun blättere ich gerade im ersten vorliegenden Traubuch aus Marne in Dithmarschen, Schleswig Holstein, beginnend 1678.
Da wird man schon etwas ehrfürchtig, wenn man sich annähernd 350 Jahre zurück versetzt und ich will gerne verstehen, was der Verfasser des Buches wohl als Einleitung geschrieben hat.
Er hat eine Abschrift einer Verfügung des Königs Christian IV aus dem Jahr 1646 eingetragen. Die generelle Bedeutung ist mir soweit klar geworden (mit drei Worten: "führt ordentlich Buch!"), aber wie so oft möchte man auch das letzte Wort noch richtig entziffert haben.
Hat jemand Lust, die Einleitung weiter mit mir zu entziffern?
Ich werde aus dem Ergebnis dieses Threads dann einen UGC machen und zum Traubuch hochladen. Natürlich werde ich alle Beitragenden in dem UGC mit aufführen.
Jetzt aber meine erste Lesart.
www.archion.de
S.6f., Bild 5 und 6
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Copia
Wir Christian der Vierte von Gottes
Gnaden Zu Dänemark Norwegen, der Wenden und Gothen König,
Herzog zu Schleswig, Holstein p. Tuhn Kund hiermit gegen männiglich,
das gestalt .... sich zutragen mag, daß den Priestern im hiesigen
unseren beiden Fürstentühmern von den Patrony die Salaria ....
..., dann auch sonsten bey den Kirchen sowohl von Hochzeiten
als Kindtaufen und Begräbnißen keiner Richtigkeit gehalten wird,
woher viel inconvenientien manchmal entspringen und .....
werden. Wann nur demselben allerseits uns als der hohen
Oberkeit, vigore competir... juris Episcopalis zu remediry
oblieget und gebühret. Als ist hiermit unser erster Wille
und Befehl, daß bey d... Kirchen unser jurisdiction fürderlichst
und in ehr je lieber ein ein beständiges dazu hono...tes Buch
richtig soll verzeichnet werden, und eines ..... Priesters,
... Pastot ... Diacony ir... Sallarium pro tempore ...,
... ..., ..... andere Patronus, ... ...
in ................., sich unternehmen wolte,
und ... die Salaria zu ...., alsdem die Predigen
ihren recurs für erst zu ... General Superentendentry
und Probsten, d... f...an uns zu ..nehmen.
Weile auch, wie gedacht, ... ... der Hochzeit, Kindtaufe
und Begräbnißen Irrung, an .. Zeit selbige .. geschehn ...
.... aber nicht, ...., so sollen die Priester davon ein
ebenmäßiges richtiges Buch halten, Jahr und Tag samt der Namen
(nächste Seite)
der Leute verzeichnen, damit man, .... Nohtfall,
.... aller Zeit könne mächtig werden, und daraus Nachricht
haben.
Worüber dann allerseits unsere Amtsleute, General
Sunperentendery und Pröbste jeder Orts beständig zu halten, hier-
mit angewiesen werden.
Uhrkundlich unter unserem Königl. Handzeichen und Secret.
Gegeben in unser St... am 13 Septemtr ao 1646.
Christian
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Ich freue mich schon auf die Beiträge.
Herzliche Grüße
Dieter
Nun blättere ich gerade im ersten vorliegenden Traubuch aus Marne in Dithmarschen, Schleswig Holstein, beginnend 1678.
Da wird man schon etwas ehrfürchtig, wenn man sich annähernd 350 Jahre zurück versetzt und ich will gerne verstehen, was der Verfasser des Buches wohl als Einleitung geschrieben hat.
Er hat eine Abschrift einer Verfügung des Königs Christian IV aus dem Jahr 1646 eingetragen. Die generelle Bedeutung ist mir soweit klar geworden (mit drei Worten: "führt ordentlich Buch!"), aber wie so oft möchte man auch das letzte Wort noch richtig entziffert haben.
Hat jemand Lust, die Einleitung weiter mit mir zu entziffern?
Ich werde aus dem Ergebnis dieses Threads dann einen UGC machen und zum Traubuch hochladen. Natürlich werde ich alle Beitragenden in dem UGC mit aufführen.
Jetzt aber meine erste Lesart.
Viewer
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Copia
Wir Christian der Vierte von Gottes
Gnaden Zu Dänemark Norwegen, der Wenden und Gothen König,
Herzog zu Schleswig, Holstein p. Tuhn Kund hiermit gegen männiglich,
das gestalt .... sich zutragen mag, daß den Priestern im hiesigen
unseren beiden Fürstentühmern von den Patrony die Salaria ....
..., dann auch sonsten bey den Kirchen sowohl von Hochzeiten
als Kindtaufen und Begräbnißen keiner Richtigkeit gehalten wird,
woher viel inconvenientien manchmal entspringen und .....
werden. Wann nur demselben allerseits uns als der hohen
Oberkeit, vigore competir... juris Episcopalis zu remediry
oblieget und gebühret. Als ist hiermit unser erster Wille
und Befehl, daß bey d... Kirchen unser jurisdiction fürderlichst
und in ehr je lieber ein ein beständiges dazu hono...tes Buch
richtig soll verzeichnet werden, und eines ..... Priesters,
... Pastot ... Diacony ir... Sallarium pro tempore ...,
... ..., ..... andere Patronus, ... ...
in ................., sich unternehmen wolte,
und ... die Salaria zu ...., alsdem die Predigen
ihren recurs für erst zu ... General Superentendentry
und Probsten, d... f...an uns zu ..nehmen.
Weile auch, wie gedacht, ... ... der Hochzeit, Kindtaufe
und Begräbnißen Irrung, an .. Zeit selbige .. geschehn ...
.... aber nicht, ...., so sollen die Priester davon ein
ebenmäßiges richtiges Buch halten, Jahr und Tag samt der Namen
(nächste Seite)
der Leute verzeichnen, damit man, .... Nohtfall,
.... aller Zeit könne mächtig werden, und daraus Nachricht
haben.
Worüber dann allerseits unsere Amtsleute, General
Sunperentendery und Pröbste jeder Orts beständig zu halten, hier-
mit angewiesen werden.
Uhrkundlich unter unserem Königl. Handzeichen und Secret.
Gegeben in unser St... am 13 Septemtr ao 1646.
Christian
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Ich freue mich schon auf die Beiträge.
Herzliche Grüße
Dieter