professioneller Pass und Nutzung von Digitalisaten

Eben wollte ich meinen professionellen Pass erneuern. Plötzlich sind im shop nur noch private Pässe zu finden. Da ich aber nicht nur für mich selbst forsche, hatte ich immer einen professionellen. Weiß jemand etwas dazu?
 
Guten Tag,

der professionelle Pass wurde von Archion in diesem Jahr eingestellt.

Die Nutzungsbedingungen der per Download heruntergeladenen Digitalisate unterscheidet sich nicht.

BG
 
Das heißt genau? Wenn ich einem Dritten das heruntergeladene Bild zur Verfügung stellen würde? Natürlich mit dem Hinweis, dass eine Veröffentlichung nur mit Zustimmung des freigebenden Archivs zulässig wäre.
 
Natürlich mit dem Hinweis, dass eine Veröffentlichung nur mit Zustimmung des freigebenden Archivs zulässig wäre.

Das ist eine immer wieder gehörte Aussage. Die jedoch so, bei Zugrundelegung der AGB von Archion -in der derzeit gültigen Form-, nicht zutreffend ist. Tut mir sehr leid.

Geben Sie mir bitte bis zum heutigen Nachmittag Zeit, dann schreibe ich dazu mehr.

Vielen Dank und BG
 
Vorab ein Nachtrag zu meiner Nachricht #2 oben:

Die Unterscheidung nach Nutzungszweck (privat kontra professionell) bei den Pässen wird seit dem 01. April 2023 nicht mehr vorgenommen.

Zwischenzeitlich wurde auch die "durchgerutschte" Änderung im Shop durchgeführt.

https://www.archion.de/de/shop/
 
Nun zum Thema "....wer muss befragt werden / wer muss genehmigen..."


Eingangs gestatten Sie mir das folgende Zitat aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Kirchenbuchportal GmbH

[Zitat]
Die Kirchenbuchportal GmbH (im Folgenden „Anbieter“) betreibt das Internet-Angebot „Archion.de“ (im Folgenden „Archion“ bzw. „Plattform“ genannt). Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten die grundlegenden Regeln für die Nutzung von Archion. Von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Nutzers finden keine Anwendung.
[Zitat Ende]

Im Folgenden werden die Kirchenbuchportal GmbH und Archion begrifflich gleichgesetzt!

------------------------------------

Vertragspartner auch hinsichtlich der Nutzbarkeit von offiziell, vertragskonform, per Download-Funktion heruntergeladenen Digitalisaten sind ausschließlich:
a) Archion = Anbieter der Digitalisate und
b) Archion Nutzer

Das Vertragshältniss zwischen Beiden wird geregelt durch die AGB -in der jeweils gültigen Fassung- von Archion.

Dabei enthalten die AGB von Archion keine Nutzungseinschränkung von offiziell, vertragskonform, per Download-Funktion heruntergeladenen Digitalisaten.

[Zitat]
9. Abruf und Download digitaler Inhalte
...
9.3 Zugriff auf digitale Inhalte, Download, Verfügbarkeit, Nutzungsumfang
...
9.3.5. Einzelne digitale Inhalte, die vom Nutzer mit Hilfe der Downloadfunktion in dem vertraglich vereinbarten Umfang heruntergeladen wurden, unterliegen keiner Nutzungsbeschränkung seitens des Anbieters.

[Zitat Ende]


Nochmals: Dieses Vorgesagte gilt ausdrücklich nur -und das ist DER essentielle Aspekt dabei- für offiziell, vertragskonform, per Download-Funktion heruntergeladene Digitalisate!


---------------------------------------

Das bestehende vertragliche Verhältniss zwischen Archion und den die Digitalisate an Archion liefernden Archive berührt den Archion Nutzer nicht, weil der Archion Nutzer kein Vertragpartner dieser Archive ist.

Ein solches Vertragsverhältnis "lieferne Archive ---zu--- Archion Nutzer" kommt auch nicht "mittelbar" zustande.

Sollten also im Vertragsverhältniss zwischen Archion und den liefernden Archiven etwaige vom Archion Nutzer zu beachtende Auflagen vereinbart sein, so gelten diese gegenüber dem Archion Nutzer ausdrücklich nur dann(!!), wenn Archion diese etwaigen Auflagen mit dem Archion Nutzer explizit vertraglich vereinbart.

Oder in anderen Worten wie es jüngst von einem der hier beteiligten Archive auf die Frage "..ob heruntergeladene Kirchenbuchauszüge im Rahmen von Veröffentlichungen [im angefragten Fall: ein Buch] genutzt werden dürften..." formuliert wurde:
[Zitat]
...Die Veröffentlichung von Kirchenbuch-Digitalisaten (hier: Kirchenkreis ...) in Archion bestimmen grundsätzlich nur die Betreiber der Webseite....
[Zitat Ende]

----------------------------------------

Wer "offiziell per Download-Funktion erzeugte" von Archion bereitgestellte Digitalisate nutzt, ist zudem angehalten die nachfolgenden Zitierhinweise von Archion zu beachten:


[Zitat]

Wie gebe ich Archion als Quelle an?

Damit Sie zu jedem späteren Zeitpunkt nochmals im Original nachsehen können und damit auch andere Forschenden die Möglichkeit haben, sich auf Ihre Forschungsergebnisse zu verlassen, ist es wichtig, deren Herkunft nachvollziehbar zu machen.

Zitieren aus Kirchenbüchern allgemein

- Quellengattung
- Name der Kirchengemeinde mit Ort
- ggf. Kirchenkreis oder Dekanat
- Art des Amtshandlungsregisters
- Laufzeit des Registers
- ggf. Bandnummer des Kirchenbuches
- Seitennummer der Fundstelle
- zuständiges Archiv

Zitieren aus Kirchenbüchern in Archion

Um aus Archion zu zitieren, ergänzen Sie den allgemeinen Teil (s.o.) einfach um den Archion-Permalink und das Datum an dem Sie den Permalink erzeugt haben.

- Permalink
- Datum der Erzeugung des Permalinks


Beispiel
Kirchenbuch, Tieringen, Taufregister 1558-1875, Band 2, S. 217, Landeskirchliches Archiv Stuttgart, online bei Archion: www.archion.de/p/30d5cffeb1/ (abgerufen am 25.04.2017)


[Zitat Ende]


BG, Vera
 
Nun zum Thema "....wer muss befragt werden / wer muss genehmigen..."

...

Vertragspartner auch hinsichtlich der Nutzbarkeit von offiziell, vertragskonform, per Download-Funktion heruntergeladenen Digitalisaten sind ausschließlich:
a) Archion = Anbieter der Digitalisate und
b) Archion Nutzer

...


BG, Vera
Ich denke, das hier ist der Casus Knacktus in der Anfrage. Keine "kommerzielle Verwertung" - ich ziehe das aus dem Wort "ausschließlich".
Bringt es das auf den Punkt?
Geht nicht um mich, sondern um die Anfrage von SvThuemmler.

Gruß, Oliver
 
Ich denke, das hier ist der Casus Knacktus in der Anfrage. Keine "kommerzielle Verwertung" - ich ziehe das aus dem Wort "ausschließlich".
Bringt es das auf den Punkt?
Geht nicht um mich, sondern um die Anfrage von SvThuemmler.

Gruß, Oliver
Guten Abend Oliver,

„keine kommerzielle Verwertung“ kommt bitte woher?

Danke und Gruß
Vera
 
Hallo,

das ist meine Interpretation, daher in Hochkomma. Sollte nicht auf ein Zitat hinweisen.
Ich bin doch genauso verwirrt von den ganzen rechtlichen Dingen. Bin nur offensichtlich einer der wenigen, die sich zu diesem Themengebiet auch mal äußern.

Deswegen hat sich doch auch SvThuemmler zu Wort gemeldet. Natürlich kann man auch aus dem Passus
"9.3.5. Einzelne digitale Inhalte, die vom Nutzer mit Hilfe der Downloadfunktion in dem vertraglich vereinbarten Umfang heruntergeladen wurden, unterliegen keiner Nutzungsbeschränkung seitens des Anbieters." ableiten, dass SvThuemmler sehr wohl seine PDF Dokumente gegenüber Dritten quasi verkaufen darf, weil SvThuemmler hier scheinbar gewerblich / kommerziell unterwegs ist (vorher eine professionellen Pass).

Ich würde mir gerne, nicht nur hier, AGB wünschen die unmissverständlich sind. Mag auch sein, dass ich einer der wenigen bin, die solche Texte nicht umsetzen können.

Beste Grüße,
Oliver
 
OK, verstanden. Danke für Ihre Erläuterung, Oliver.

Antwort: Nein, das ist leider keine korrekte Auslegung.

Ein/e professioneller Genealoge/in darf die hier unter den genannten Bedingungen(!!) heruntergeladenen Digitalisate entgeltlich an seine/ihre Kunden/innen weitergeben.

Sollte ferner ein/e dieser Kunden/innen des Genealogen/in diese Digitalisate z.B. in einem Buch verwenden, das er/sie verkauft, ist auch das nicht zu beanstanden. Allerdings gewinnt hier die oben aufgezeigte Quellenangabe besondere Bedeutung.

BG, Vera
 
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